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Kündigungsschutz: Anforderungen an eine unbegründete Klage

ZPO 59, 71, 85, 91 Abs. 2, 93, 209 Abs. 4, 211 Abs. 3 sowie 244 Abs. 1 lit. a, b und d

Datum:
01.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietvertragskündigung, Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Kündigungsschutz
Stichworte:
Anforderungen, Kündigungsschutz, unbegründete Klage
Erlass:
ZPO 59, 71, 85, 91 Abs. 2, 93, 209 Abs. 4, 211 Abs. 3 sowie 244 Abs. 1 lit. a, b und d
Entscheid:
Mietgericht Zürich, MJ250078-L, 15.01.2026, ZMP 2026 Nr. 3, (nicht rechtskräftig)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unbegründete Klage

Eine unbegründete Klage betreffend Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen.

Einreichung einer einheitlichen Klage trotz einer Vielzahl von Mietern

Es ist sodann ohne weiteres zulässig,

  • gegen eine Vielzahl von Mietern
    • als einfache Streitgenossen
      • eine einheitliche Klage beim Mietgericht
  • einzureichen,
    • selbst wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat.

Genaue Angaben zum Streitwert im Kündigungsschutzverfahren erforderlich

Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet,

  • muss die Klägerschaft
    • dazu in der Klage aber genaue Angaben machen.

Äussert sich die anwaltlich vertretene Klägerschaft in einem solchen Fall nicht zum Streitwert,

  • setzt sie bewusst einen Mangel,
    • so dass auf die Klage nicht einzutreten ist,
      • ohne dass ihr eine Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.

Bei Einreichung einer unzulässigen Klage nach Ablehnung des Mietschlichtungsvorschlags gilt der Entscheidvorschlag

Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Mietschlichtungsbehörde beim Mietgericht eine unzulässige Klage ein,

  • so bleibt es
    • aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren
      • in Miet- und Pacht-Belangen von Wohn- und Geschäftsräumen
  • bei einem Entscheidvorschlag.

Mietgericht Zürich
MJ250078-L
15.01.2026
ZMP 2026 Nr. 3
(nicht rechtskräftig)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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