Unbegründete Klage
Eine unbegründete Klage betreffend Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen.
Einreichung einer einheitlichen Klage trotz einer Vielzahl von Mietern
Es ist sodann ohne weiteres zulässig,
- gegen eine Vielzahl von Mietern
- als einfache Streitgenossen
- eine einheitliche Klage beim Mietgericht
- als einfache Streitgenossen
- einzureichen,
- selbst wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat.
Genaue Angaben zum Streitwert im Kündigungsschutzverfahren erforderlich
Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet,
- muss die Klägerschaft
- dazu in der Klage aber genaue Angaben machen.
Äussert sich die anwaltlich vertretene Klägerschaft in einem solchen Fall nicht zum Streitwert,
- setzt sie bewusst einen Mangel,
- so dass auf die Klage nicht einzutreten ist,
- ohne dass ihr eine Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.
- so dass auf die Klage nicht einzutreten ist,
Bei Einreichung einer unzulässigen Klage nach Ablehnung des Mietschlichtungsvorschlags gilt der Entscheidvorschlag
Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Mietschlichtungsbehörde beim Mietgericht eine unzulässige Klage ein,
- so bleibt es
- aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren
- in Miet- und Pacht-Belangen von Wohn- und Geschäftsräumen
- aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren
- bei einem Entscheidvorschlag.
Mietgericht Zürich
MJ250078-L
15.01.2026
ZMP 2026 Nr. 3
(nicht rechtskräftig)
Weiterführende Informationen
- Mietrecht Allgemein
- Mietvertragskündigung
- Mietrechtliche Verfahrensordnung im Kanton Zürich
- Prozessvoraussetzung und Fortführungslast
Quelle
LawMedia Redaktionsteam