Hat der Verstorbene einen Willensvollstrecker berufen und hat dieser seine Berufung angenommen, ist nur er zur Anfechtung einer Nachsteuerverfügung wegen nicht deklarierten Vermögens legitimiert.
Die einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft stehen (solidarisch haftend) in der Verantwortung für die Bezahlung der Steuerschulden des Nachlasses; ihnen steht indessen keine Prozessführungsbefugnis zu.
Das Bundesgericht bestätigt damit einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts, wonach einem Enkel
des Verstorbenen die Prozessführungsberechtigung abgesprochen wurde.
Die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils umfassen instruktiv den zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und abgaberechtlichen Kontext der Thematik, einschliesslich einschlägiger Literatur.
BGer 9C_273/2024 vom 16.12.2024
Weiterführende Informationen
- Nachsteuern
- Nachbesteuerung
- Selbstanzeige
- Nachsteuerverfahren
- Strafsteuern
- Willensvollstrecker + Legitimation etc.
- Grundsätzliches
- Aufgaben
- Steuerdeklaration
- Nachsteuern
Quelle
LawMedia Redaktionsteam