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Überschreitung der Grenzen zulässiger Anwaltswerbung: Disziplinarische Sanktionierung mittels Verwarnung

BGFA 12 lit. a + d

Datum:
11.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Überschreitung der Grenzen zulässiger Anwaltswerbung
Stichworte:
Anwalt, Anwälte, Anwaltskanzleien, Anwaltswerbung, Berufsregeln, Rechtsanwälte, Sanktionierung, Verwarnung, Werbung, Zulässigkeit
Erlass:
BGFA 12 lit. a + d
Entscheid:
BGer 2C_236/2024 vom 14.01.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Wer als Rechtsanwalt die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung überschreitet, hat mit einer Verwarnung als Disziplinarsanktion zu rechnen.

Sachverhalt

«A.  

Am 30. März 2021 erstattete Rechtsanwalt B.________, in Vertretung von C.________ und der D.________ AG, bei der Anwaltskommission des Kantons Freiburg Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln. Rechtsanwalt A.________ hatte anlässlich eines Verfahrens vor dem Mietgericht des Sensebezirks, in welcher er die Mieterin (und Rechtsanwalt B.________ den Vermieter) vertrat, Kenntnis davon erhalten, dass es mehrere nicht am Prozess beteiligte Liegenschaftenverwaltungen teilweise unterlassen hatten, ihren Mietern bei Vertragsabschluss auf dem amtlichen Formular des Kantons Freiburg die Miete des Vormieters bekanntzugeben. Laut der Anzeige gelangte Rechtsanwalt A.________ in der Folge mit einem persönlichen Schreiben nachstehenden Wortlauts an die betroffenen Mieter: 

» Anfechtung Anfangsmietzins  

(…) 

Sehr geehrter (…) 

Ich vertrete eine Mieterin (…) in einer Mietrechtsstreitigkeit vor Gericht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Mietgericht u.a. die Mietverträge für die Liegenschaft (…) eingeholt. Ihr Vertrag ist auch dabei. 

Bei der Durchsicht Ihres Mietvertrages habe ich festgestellt, dass Ihnen bei Vertragsbeginn der Mietzins des Vormieters nicht bekannt gegeben wurde. Im Kanton Freiburg war es seit dem Jahre 2003 Vorschrift, den Mietzins des Vormieters dem neuen Mieter auf einem offiziellen Formular mitzuteilen. Wird dies nicht gemacht, so kann der Mieter den Anfangsmietzins noch nach Jahren gerichtlich festsetzen lassen und zu viel bezahlte Mietzinse über die letzten 10 Jahre lang zurückfordern. Eine Rückforderung ist auch möglich, wenn Sie nicht mehr in der Wohnung wohnen. 

Gerne kann ich Ihnen anbieten, Ihren Anspruch anlässlich einer Erstberatung detailliert zu prüfen. Eine solche Erstberatung von ca. 45 Minuten biete ich für betroffene Mieter kostenlos an. Im Rahmen dieser Beratung können Ihre Chancen auf Mietzinsrückforderung geprüft werden. Ein Prozess ist teuer. Im Rahmen der angebotenen Beratung werden wir daher auch die verschiedenen Möglichkeiten einer Finanzierung prüfen. Eine solche Beratung ist für Sie unverbindlich. 

Sollten Sie Interesse an dieser unentgeltlichen Erstberatung haben, so bitte ich Sie, direkt mit meinem Sekretariat einen Besprechungstermin zu vereinbaren. 

Freundliche Grüsse 

(…) » 

Vgl. lit. A von BGer 2C_236/2024 vom 14.01.2026

Prozess-History

  • Anwaltskommission
    • Mit Entscheid der Anwaltskommission vom 15.05.2023 wurde Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht und Überschreitung der Grenzen zulässiger Werbung verwarnt. Die Kommission stützte sich dabei auf ein Schreiben von A.________ vom 24.03.2021 an E.________. Eine gegen den Disziplinarentscheid vom 15.05.2023 gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 19.03.2024 ab.
  • Kantonsgericht Freiburg
    • Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 19.03.2024 gelangt Rechtsanwalt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 1’000.– nebst Mehrwertsteuer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht. 

Erwägungen des Bundesgerichts

Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung

Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben:

  • Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden und weiteren Dritten (…).
  • Art. 12 lit. a BGFA dient als sog. «Generalklausel» (…).
  • Verletzt ein Verhalten eine konkrete Berufsregel (vgl. Art. 12 lit. b-j und Art. 13 BGFA), braucht regelmässig nicht mehr geprüft zu werden, ob dem Anwalt zugleich eine Missachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist (…).

Disziplinierung bei Verletzung des BGFA

Bei Verletzung des BGFA kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  • eine Verwarnung;
  • einen Verweis;
  • eine Busse von bis zu Fr. 20’000.–;
  • ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
  • ein dauerndes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 BGFA).

Angesichts der geringen Tragweite der am wenigsten einschneidenden Disziplinarmassnahmen, nämlich der Verwarnung, sind an die Schwere der Pflichtverletzung keine hohen Anforderungen zu stellen (…).

Im konkreten Fall

Nach dem in der E. 5 hiervor Erwogenen verletzte der Beschwerdeführer mit dem Werbeschreiben vom 24. März 2021 das in Art. 12 lit. d verankerte Gebot objektiver Anwaltswerbung.

  • Die von der Vorinstanz bestätigte und vor Bundesgericht als solche nicht strittige disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Verwarnung war somit gerechtfertigt.
  • Ob zugleich ein Verstoss gegen die Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, kann – zumal die festgestellte Verletzung von Art. 12 lit. d BGFA ausreicht, um die Sanktion zu rechtfertigen, und eine reformatio in peius ausser Betracht fällt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) – dahingestellt bleiben (vgl. E. 6.1 hiervor; vgl. ferner Urteil 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.5).
  • Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht entsprechend nicht eingegangen zu werden.  

Ergebnis

Die Beschwerde

  • erweist sich damit als unbegründet und
  • ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Urteil des Bundesgerichts

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt. 

BGer 2C_236/2024 vom 14.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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