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Verkehrsrecht

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Lärmschutz: Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Art. 77 Abs. 1 KV/ZH; § 19b Abs. 4 VRG/ZH

Datum:
13.07.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Lärmschutz: Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Stichworte:
Geschwindigkeit, Herabsetzung, Höchstgeschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, Lärm, Lärmschutz, Rekurs, Strassenverkehr, Verkehrsanordnung
Erlass:
Art. 77 Abs. 1 KV/ZH; § 19b Abs. 4 VRG/ZH
Entscheid:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 20.11.2025, VB 2025.00307, VB.2024.00315
Autor:
lawdev
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Kantonspolizei (KAPO) verweigerte der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Zustimmung zur geplanten Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse in Zürich.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs der Stadt Zürich ab.

Dagegen gelangte die Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Es liegt ein sog. Sprungrekurs bei Vorbefassung der Rekursinstanz vor.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich prüft von Amtes wegen,

  • ob die Sachurteilsvoraussetzungen – hier die funktionelle Zuständigkeit – bei der Rekursinstanz wirklich gegeben waren.

Gegen Anordnungen der Kantonspolizei kann im Regelfall erhoben werden:

  • Rekurs bei der Sicherheitsdirektion (vgl. § 19b Abs. 2 Ziff. 1 VRG).

Vorliegend wurden das Thema und Gegenstand ausgetauscht + unterbreitet zwischen:

  • Kantonspolizei;
  • Sicherheitsdirektion;
  • Verfügung vom 23. Oktober 2023.

Es ist anzunehmen,

  • dass der Austausch nicht zu blossen Informationszwecken erfolgte.

Vielmehr dürfte Platz gegriffen haben:

  • eine vorgängige Prüfung und
  • eine Billigung durch die Sicherheitsdirektion.

Dies ist – unter Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie – der Erteilung von Rat oder Weisung im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG gleichzustellen.

Aufgrund dieser Vorbefassung

  • ging die Zuständigkeit für die Behandlung des Rekurses gemäss § 19b Abs. 4 VRG

auf den Regierungsrat über.

Entscheid

  1. Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024 wird aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich zum Rekursentscheid überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr. 4’500.–;    die übrigen Kosten betragen:
    Fr.    635.–     Zustellkosten,
    Fr. 5’135.–     Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden zu 1/5 den Beschwerdeführerinnen II, unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, und zu 4/5 der Sicherheitsdirektion auferlegt.
  5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  7. Mitteilung an:
    1. die Parteien;
    2. die Sicherheitsdirektion;
    3. den Regierungsrat;
    4. das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
    5. das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung
3. Kammer
20.11.2025
VB 2025.00307
VB.2024.00315

rechtskräftig

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Micha L. Rieser, Attribution, via Wikimedia Commons

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