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Reiserecht / Flugreisen

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Reform der Fluggastrechte: Was sich ab 2027 auch für die Schweiz ändert

Datum:
16.07.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Thema:
Reform der Fluggastrechte
Stichworte:
EU-Fluggastrechte, Flugannullation, Fluggast, Fluggastrechte, Fluggesellschaft, Fluggesellschaften, Flughafen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wir haben bereits im Juni 2025 über den damaligen Verhandlungsstand der EU-Fluggastrechte berichtet:

Die Reform ist nun endgültig beschlossen. Nach jahrelanger politischer Blockade hat der Rat der EU-Staaten im Juli 2026 grünes Licht für eine umfassende Überarbeitung gegeben. 

Da die Schweiz über das bilaterale Luftverkehrsabkommen eng an den europäischen Luftraum gekoppelt ist, werden die neuen Regeln voraussichtlich ab Mitte 2027 auch hierzulande eins zu eins gelten. Für Passagiere bringt dies spürbare Erleichterungen bei der Durchsetzung und neue Schutzrechte mit sich. Die Reform birgt auch eine empfindliche Verschlechterung.

Der Schweizer Weg zur Übernahme

Rechtlich basiert die Ausdehnung der neuen EU-Vorschriften auf dem bestehenden Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. 

  • Formell muss die Europäische Kommission die Schweiz im Rahmen des dafür zuständigen Gemischten Ausschusses über die Änderung informieren. 
  • Anschliessend wird der Bund die Regeln übernehmen. 
  • Dies stellt sicher, dass Schweizer Passagiere und Fluggesellschaften wie die Swiss denselben Rechten und Pflichten unterliegen wie ihre europäischen Pendants und kein regulatorischer Flickenteppich entsteht.

Die Erfolge für Konsumenten: Dreistunden-Grenze bleibt

Die wichtigste Nachricht für Reisende vorweg: 

  • Der heftig umstrittene Versuch mehrerer EU-Mitgliedstaaten, die Entschädigungspflicht im Interesse der Airlines aufzuweichen, ist gescheitert:
    • Entschädigungspflicht etwa erst ab vier oder fünf Stunden Verspätung
  • Es bleibt bei der bewährten Schwelle von 
  • drei Stunden Verspätung am Zielort, 
  • ab der Passagiere Anrecht auf eine pauschale Entschädigung haben.

Die Ausgleichszahlungen bleiben ebenfalls unverändert und sind nach Flugdistanz gestaffelt:

  • 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 Kilometern Entfernung.
  • 400 Euro bei Flügen bis zu 3500 Kilometern Entfernung.
  • 600 Euro bei Flügen über 3500 Kilometern Entfernung (sofern der Flug die EU/Schweizer Grenzen verlässt).

Diese Entschädigung wird jedoch nur fällig, wenn die Airline die Störung selbst verschuldet hat. Die Definition „aussergewöhnlicher Umstände“ wurde im Zuge der Reform präzisiert: 

  • Streiks des Flughafen- oder Bodenpersonals, 
  • extreme Wetterbedingungen oder 
  • randalierende Passagiere befreien die Fluggesellschaften von der Zahlungspflicht, sofern sie den direkten Zusammenhang nachweisen können.

Mehr Transparenz und das Ende der „No-Show“-Falle

Neben den klassischen Verspätungsregeln bringt die Reform zahlreiche alltagsrelevante Verbesserungen:

  • Kostenlose Familien-Sitzplätze
    • Kinder unter 14 Jahren sowie 
    • Schwangere und 
    • Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (samt Begleitung) 
    • dürfen ohne zusätzliche Gebühren für die Sitzplatzreservierung neben ihren Bezugspersonen sitzen.
  • Keine Gebührenschinderei bei Tippfehlern
    • Kleine Rechtschreibfehler im Namen auf dem Ticket müssen Fluggesellschaften künftig kostenlos korrigieren. 
    • Auch das Ausdrucken eines Boardingpasses am Schalter darf für eingecheckte Gäste nicht mehr extra kosten.

Die Kehrseite: Der neue Kostendeckel bei Ersatzflügen

Trotz der vielen Vorteile bringt die Reform eine empfindliche Verschlechterung bei den Umbuchungsrechten mit sich.

Ausfall des Fluges

Fällt ein Flug aus, muss 

  • die Airline innerhalb von drei Stunden eine alternative Beförderung (auch über andere Airlines oder per Bahn) anbieten. 

Selbstorganisation Weiterreise

Gelingt ihr das nicht, dürfen 

  • Passagiere die Weiterreise selbst organisieren und 
  • die Kosten zurückfordern. 

Erstattungsanspruch

Bislang war dieser Erstattungsanspruch nicht gedeckelt, die Fluggesellschaft musste selbst extrem teure Last-Minute-Tickets anderer Airlines vollumfänglich ersetzen.

Künftig ist diese Rückerstattung jedoch auf das Vierfache des ursprünglichen Ticketpreises gedeckelt. Wer also ein extrem günstiges Ticket für beispielsweise 50 Franken gebucht hat und am Reisetag für einen spontanen Ersatzflug 400 Franken bezahlen muss, bleibt auf der Differenz (alles über 200 Franken) selbst sitzen.

Proaktive Information und klare Fristen

Um die Durchsetzungsquote von Entschädigungen zu erhöhen:

  • müssen Fluggesellschaften betroffene Passagiere künftig innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise informieren:
    • proaktiv und schriftlich über ihre Rechte in Kenntnis setzen und 
    • den genauen Ablauf der Geltendmachung informieren.
  • Flugreisende haben ab dem Flugdatum neun Monate Zeit, ihre Ansprüche anzumelden. 
  • Die Fluggesellschaft ist anschliessend gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen entweder die Entschädigung auszuzahlen oder 
  • eine detaillierte Begründung für die Ablehnung zu liefern. 
  • Ein neues, einheitliches EU-Formular soll diesen Prozess für Konsumenten zusätzlich vereinfachen.

Wann treten die Regeln in Kraft?

  • Die Reform tritt formell 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. 
  • Den Airlines wird somit eine einjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme gewährt. 
  • Mit der praktischen Anwendung der neuen Fluggastrechte in der EU und der Schweiz ist daher ab Sommer 2027 zu rechnen. 
  • Bis dahin gelten die bisherigen, gewohnten Passagierrechte weiter.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt.

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