Summary
Ein fakultatives Schlichtungsgesuch kann die Rechtshängigkeit begründen.
Fakultatives Schlichtungsgesuch
Die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs
- genügt im internationalen Verhältnis für die Begründung der Rechtshängigkeit.
Obligatorische Schlichtungsverhandlung
Ist die Schlichtungsverhandlung obligatorisch, bildet die Klagebewilligung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Wirkung der Klagebewilligung
Bei der fakultativen Schlichtung bildet
- die Klagebewilligung keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Eintritt der Rechtshängigkeit
- Liegen keine offensichtlichen Mängel des Schlichtungsgesuchs vor und
- wurde die Frist zur Einreichung der Klage eingehalten,
so
- tritt die Rechtshängigkeit ein
- mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs.
BGer 5A_114/2025 vom 13.01.2025
Die Praxis 6/2026, Nr. 39, S. 516 ff.
Art. 9 IPRG
1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
- die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
- der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
- in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.
3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
Weiterführende Informationen
- Fakultatives Schlichtungsgesuch
- Rechtshängigkeit
- Zivilprozessrecht
Übersicht mit KI
Ein fakultatives Schlichtungsgesuch nach Art. 199 ZPO ermöglicht den einseitigen Verzicht auf das obligatorische Schlichtungsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen und Rechtshängigkeit zu begründen. Es dient als prozessuales Mittel, um Klagen einzuleiten, ohne zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter LAW.CH.
Die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO) bezeichnet den Moment, in dem ein rechtlicher Streit offiziell bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig wird. In der Regel tritt sie in der Schweiz mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein. Sie ist zentral für die Wahrung von Verjährungsfristen. [1, 4]
Quelle
LawMedia Redaktionsteam