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Zivilprozessrecht

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Fakultatives Schlichtungsgesuch: Rechtshängigkeit

IPRG 9 Abs. 1 + 2; ZPO 199 Abs. 2

Datum:
18.08.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Fakultatives Schlichtungsgesuch
Stichworte:
Fakultatives Schlichtungsgesuch, Rechtshängigkeit, Schlichtung, Schlichtungsgesuch
Erlass:
IPRG 9 Abs. 1 + 2; ZPO 199 Abs. 2
Entscheid:
BGer 5A_114/2025 vom 13.01.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Ein fakultatives Schlichtungsgesuch kann die Rechtshängigkeit begründen.

Fakultatives Schlichtungsgesuch

Die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs

  • genügt im internationalen Verhältnis für die Begründung der Rechtshängigkeit.

Obligatorische Schlichtungsverhandlung

Ist die Schlichtungsverhandlung obligatorisch, bildet die Klagebewilligung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.

Wirkung der Klagebewilligung

Bei der fakultativen Schlichtung bildet

  • die Klagebewilligung keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.

Eintritt der Rechtshängigkeit

  • Liegen keine offensichtlichen Mängel des Schlichtungsgesuchs vor und
  • wurde die Frist zur Einreichung der Klage eingehalten,

so

  • tritt die Rechtshängigkeit ein
    • mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs.

BGer 5A_114/2025 vom 13.01.2025

Die Praxis 6/2026, Nr. 39, S. 516 ff.

Übersicht mit KI

Ein fakultatives Schlichtungsgesuch nach Art. 199 ZPO ermöglicht den einseitigen Verzicht auf das obligatorische Schlichtungsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen und Rechtshängigkeit zu begründen. Es dient als prozessuales Mittel, um Klagen einzuleiten, ohne zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter LAW.CH.

Die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO) bezeichnet den Moment, in dem ein rechtlicher Streit offiziell bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig wird. In der Regel tritt sie in der Schweiz mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein. Sie ist zentral für die Wahrung von Verjährungsfristen. [14]

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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