Form
Das Schlichtungsgesuch kann in folgenden Formen anhängig gemacht werden:
- schriftlich mit Unterschrift
- elektronisch
- mündlich (Vorsprache bei der Schlichtungsbehörde und Mitteilung zu Handen des Protokolls)
Das Schlichtungsgesuch darf auch Beilagen umfassen (vgl. ZPO 203 Abs. 2 und 3).
Die Anzahl der einzureichenden Exemplare des Gesuchs und der Beilagen rechnet sich wie folgt:
- 1 Satz (Gesuch mit Beilagen) für Friedensrichter
- Pro Gegenpartei ein Satz Gesuch mit Beilagen.
Inhalt
Das Begehren muss keine detaillierte Begründung enthalten. Die Schlichtungsbehörde muss jedoch nachvollziehen können, was gewollt ist, weshalb das Begehren folgende Mindestangaben enthalten muss (ZPO 202 Abs. 2)
- die Gegenpartei
- das Rechtsbegehren
- der Streitgegenstand
Eine kurze Sachverhaltsdarstellung ist sinnvoll.
Grundsätzlich ist kein Schriftenwechsel vorgesehen, doch kann die Schlichtungsbehörde in Ausnahmefällen einen Schriftenwechsel durchführen. In allen anderen Fällen wird zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.