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Bankenrecht

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Too-Big-To-Fail-Regulierung II: BR eröffnet Vernehmlassung zur Änderung von Bankengesetz + Liquiditätsverordnung

Datum:
13.08.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Thema:
Too-Big-To-Fail-Regulierung II
Stichworte:
Banken, Bankengesetz, Finanzplatz, Liquiditätsverordnung, Regulierung, Stabilität, Too-Big-To-Fail, Too-Big-To-Fail-Regulierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12.08.2026 die Vernehmlassung eröffnet,

  • zur Änderung des Bankengesetzes und
  • zur Änderung der Liquiditätsverordnung.

Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen

  • das Gesamtpaket zur Stärkung der Stabilität des Finanzplatzes vervollständigen

und

  • die Anforderungen
    • an die Unternehmensführung von Banken und
    • an die Krisenvorbereitung systemrelevanter Banken erhöhen.

Zudem sollen erweitert werden:

  • die Instrumente und Befugnisse der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)

und

  • der Zugang der Banken zu Liquidität bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

Die Vernehmlassungen dauern bis zum 19.11.2026.

Hergang des Vorhabens

Im Nachgang zur Credit-Suisse-Krise verfolgt das folgende Vorhaben:

  • Massnahmen in den Bereichen Unternehmensführung bei Banken (Corporate Governance),
  • Aufsicht und Krisenvorbereitung inklusive Liquiditätssicherung.

Diese Massnahmen sollen die bereits vom Bundesrat (BR)

  • verabschiedeten Massnahmen im Bereich der Eigenmittel (TBTF-Gesamtpaket) ergänzen und vervollständigen.

Fokus des Vorhabens

Im Fokus der Beabsichtigung der neuen bzw. revidierten Regeln stehen die Thematas:

  • Verantwortlichkeitsregime
  • Vergütungen
  • Instrumente und Befugnisse der FINMA
  • Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung systemrelevanter Banken
  • Liquiditätsunterstützung der SNB.

Ziele des Vorhabens

Im Wesentlichen zielt das Vorhaben auf folgende ergänzende Massnahmen:

  • Stärkung der Stabilität des Schweizer Finanzplatzes
  • Massnahmen für systemrelevante Banken
  • Einführung eines neuen Verantwortlichkeitsregime für komplexere Banken (ab 250 Mitarbeitende), welche in einem Dokument festlegen müssen, wer für welche Entscheide verantwortlich ist
  • Bei den Vergütungen sollen für alle Banken neu allgemeine Grundsätze zur Risikominderung und Vermeidung von Fehlanreizen gelten, wobei für Top-Führungspersonen systemrelevanter Banken zusätzlich Sperrfristen für variable Vergütungsanteile sowie Rückforderungsmöglichkeiten (Clawbacks) gelten sollen
  • Stärkung der Aufsichtsbefugnisse der FINMA (Recht zur früheren Anordnung effektiver Massnahmen, um die angemessene Organisation einer Bank laufend sicherzustellen, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern oder die Interessen der Kunden zu schützen (Frühintervention); ferner soll die FINMA Massnahmen wie Bussen gegen fehlbare Institute; Abgaben bei verzögerter Umsetzung von angeordneten Massnahmen (Zwangsgeld) + Information der Öffentlichkeit über abgeschlossene Verfahren verhängen können
  • Präzisierung + Erhöhung der Anforderungen für die Stabilisierungs- und Abwicklungspläne der systemrelevanten Banken sowie Optimierung der rechtlichen Rahmenbedingungen einer Abwicklung (bis anhin «Sanierung»), inkl. Umsetzbarkeit unterschiedlicher Abwicklungsstrategien
  • Erweiterung des Zugangs der Banken zu Liquidität bei der SNB.

Inkraftsetzung

Die vom Bundesrat (BR) am 12.08.2026 vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen sollen in Kraft gesetzt werden, wenn die erwähnten gesetzlichen Anpassungen vom Parlament beschlossen und in Kraft getreten sind.

Beilagen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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