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Radio-TV-Gebühren – MWST-Rückerstattungspflicht, vorbehältlich Verjährung

Datum:
27.09.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Empfangsgebühren, MWST, MWST-Pflicht, MWST-Rückerstattung, Radio
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Billag nur Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, im Auftrag des BAKOM

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist grundsätzlich verpflichtet, einem Betroffenen die bei ihm auf Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehen erhobenen Mehrwertsteuern zurückzuerstatten. Allerdings ist die Verjährung zu beachten. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall ist der Anspruch auf Rückerstattung verjährt für Mehrwertsteuern, die vor dem 01.01.2010 bezahlt wurden.

Grundlagen-History

Erinnerlich hatte das Bundesgericht am 13.04.2015 entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (BGE 141 II 182).

Ein Betroffener ersuchte in der Folge die Billag (Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) im Juli 2015 um Rückerstattung der von ihm seit 2007 für die rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge von insgesamt CHF 45.35.

Odyssee der Geltendmachung

Der Betroffene machte Mehrwertsteuerrückerstattung wie folgt geltend:

  • Billag
    • Die Billag wies das Begehren des Betroffenen ab
    • Der Betroffene erhob gegen den abschlägigen Bescheid das Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht
  • Bundesverwaltungsgericht
    • Das Bundesverwaltungsgericht hiess im Januar 2017 die Beschwerde des Betroffenen gut und verpflichtete das BAKOM – in dessen Namen und Auftrag die Billag die Gebühren erhoben hatte – zur Rückerstattung des geforderten Mehrwertsteuerbetrages
    • Dagegen gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Beschwerde ans Schweizerische Bundesgericht
  • Bundesgericht
    • Das Bundesgericht kommt mit seinem Urteil 2C_240/2017 vom 18.09.2018 nun zum Schluss, dass das BAKOM spätestens vor dem Hintergrund des im Juli 2015 eingereichten Gesuchs des Betroffenen um Rückerstattung hätte erkennen können bzw. müssen, dass die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr bis dahin bundesrechtswidrig vermehrwertsteuert worden sei
    • Es hätte zu diesem Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) seinerseits um Rückerstattung der Mehrwertsteuern (MWST) ersuchen müssen
    • Das Begehren des Betroffenen um Rückerstattung der erhobenen Mehrwertsteuern (MWST) sei somit grundsätzlich klar gutzuheissen
    • Allerdings könne auch der Rückerstattungsanspruch verjähren:
      • Massgebend sei diesbezüglich, dass das BAKOM gegenüber der ESTV eine Korrektur seiner Abrechnungen nur noch für die Jahre 2010 bis 2015 hätte vornehmen können
      • Ansprüche, die den Zeitraum vor dem 01.01.2010 betreffen würden, seien somit verjährt
      • Insofern sei die Beschwerde des UVEK teilweise gutzuheissen
      • Zu beachten sei sodann, dass der Betroffene rechtzeitig um Rückerstattung ersucht habe
        • Diesbezüglich sei eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis des Anspruchs auf Rückerstattung einzuhalten
        • Der Betroffene habe spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom April 2015 von seinem Anspruch erfahren und unmittelbar danach um Rückerstattung ersucht.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27.09.2018 / BGer 2C_240/2017 vom 18.09.2018 = BGE 144 II 412 ff.

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