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Bankenumstrukturierung und Folgen für die Bankkunden

Datum:
28.08.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bankenumstrukturierung, Bankgeheimnis, Bankunterlagen, Datenschutz, too big to fail
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 8 – Aktenlage / Datenschutz / Information

In „Teil 7“ wurden Sie im Zusammenhang mit der Bankenumstrukturierung (Bildung von Tochtergesellschaften für das „Schweiz-Business“) über die Themen Bankpost und Genehmigung bzw. Bankgeheimnis informiert.

Im aktuellen Artikel, Nr. 8, steht die Thematik der Bankkundenunterlagen, des Datenschutzes und der Information zur Behandlung an.

Aktenlage

Die übertragende Bank hat alle internen und externen Bankkundenakten sowie Datenfiles aus laufenden Rechtsverhältnissen gemäss Vermögensübertragungsvertrag der übernehmenden Bank zu übergeben bzw. zu übertragen.

Ob und inwieweit die übertragende Bank Kopien (zu Beweiszwecken) erstellt und Datenträger über die zu übertragenden Geschäfte zieht, ist deren Sache. Sie hat die Kosten solcher Sicherheitskopien selber zu tragen. Die bei der übertragenden Bank verbleibenden Daten und Unterlagen unterstehen weiterhin dem Bank- und Geschäftsgeheimnis. Dafür bleibt die bisherige Bank verantwortlich.

Datenschutz

Will der Bankkunde die Administrierung seiner Bankbeziehung nachverfolgen, kann er dies mit einem einfachen Datenschutzgesuch erreichen, welches von den Banken binnen 30 Tagen zu beantworten ist. Grundlage für ein solches Datenschutzgesuch bildet das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; SR 235.1) vom 19.06.1992.

Information

Selbstverständlich gibt eine Bank ihrem Bankkunden über Daten und Geschäftsvorfälle informell Auskunft.

Problematischer ist, wenn in- und ausländische Behörden im Rahmen von Rechts- und Amtshilfe in Fiskalsachen Unterlagen bei der übertragenden Bank oder bei beiden, d.h. gleichzeitig auch bei der übernehmenden Bank einfordern. Es werden sich einerseits bei der alten Bank Loyalitätsfragen ergeben und andererseits Koordinationsfragen bei Rechts- und Amtshilfeersuchen an beide Banken, d.h. an die übertragende und an die übernehmende Bank, ergeben. Auch ergeben sich für den Bankkunden Zusatzaufwendungen und Mehrkosten, wenn er sich in zwei Rechts- bzw. Amtshilfeverfahren wird vertreten lassen müssen. Auf den Mehrkosten wird der Bankkunde wohl sitzen bleiben.

Zwischenfazit

Abgesehen davon, dass das Risiko eines Geheimhaltungslecks bei zwei Banken grösser ist, sollte der Bankkunde vom administrativen Übergang der aktuellen Geschäftsdaten und –unterlagen wenig merken, vor allem dann nicht, wenn sich – wie zu erwarten ist – die übertragende und übernehmende Bank nur durch virtuelle Massnahmen bei IT-Plattformen und in der Organisationen unterscheiden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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