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Konsumentenkäufe im Ausland – MWST-Rückerstattung

Datum:
05.12.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
MWST, MWST-Rückerstattung, Zoll
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rückerstattung der MWST begünstigt Einkaufstourismus

Die tiefe MWST in der Schweiz im Vergleich zum nahen Ausland ist neben dem tiefen Euro-Wechselkurs ein weiterer Anreiz für den Einkaufstourismus.

Die MWST-Sätze der Schweiz und der angrenzenden Länder wie auch der Mindesteinkaufswert, der für einen Rückerstattungsanspruch überschritten sein muss, sind unterschiedlich:

Land regulärer MWST-Satz reduzierter MWST-Satz Mindesteinkaufswert
Schweiz 8 % 2.5 %
Deutschland 19 % 7 % 0 Euro
Österreich 20 % 10 % 75 Euro
Frankreich 20 % 2.1 %, 5.5 %, 10 % 175 Euro
Italien 22 % 4 %, 10 % 155 Euro

Neben dem regulären Satz haben viele Länder einen ermässigten bzw. reduzierten MWST-Satz für Nahrungsmittel, Medikamente, Bücher, Zeitschriften sowie andere „lebensnotwendige“ Güter.

MWST-Rückerstattung

1. Ausfuhrschein (grünes Formular)

Für die Rückerstattung der MWST benötigt man zuerst eine Ausfuhrbescheinigung oder ein Tax-Free-Formular. Diese werden oft von den Verkaufsgeschäften selbst ausgestellt sowie ausgefüllt. Die Kooperation mit einem Mehrwertsteuer-Unternehmen vereinfacht die Abwicklung für die Geschäfte. Für Kunden, die immer wieder ins Ladengeschäft zurückkehren, hat das amtliche Rückerstattungsformular den Vorteil, dass sie beim Ladengeschäft die ausländische MWST zu 100 % zurückerstattet erhalten. Auch für den Ladenbesitzer hat das amtliche MWST-Rückerstattungsformular Vorteile: Es führt den Konsumenten wieder ins Verkaufsgeschäft zurück und beschert meistens zusätzliches Neugeschäft.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Kontaktdetails von zwei verbreiteten Tax Free Organisationen.

Tax Free Organisation Adresse Telefon-Nr. Webseite
Global Blue Zürichstrasse 38
8306 Brüttisellen
044 805 60 70 Global Blue | globalblue.com
Premier Tax Free c/o Treforma AG
Grabenstrasse 25
6340 Baar
041 712 03 31 Premier Tax Free | premiertaxfree.com

2. Ausreise

Bei der Ausreise ist zu beachten, dass man folgendes mitführt:

  • Auszuführende Ware (bei Flugzeugreisen entsprechende Waren im Handgepäck mitführen)
  • Ausweis (ID oder Pass)
  • Rechnung
  • Ausfuhrbescheinigung

Nun muss der zuvor ausgestellte Ausfuhrschein vom Zoll abgestempelt werden. Falls der Zoll nicht besetzt ist, kann man sich bei einer Tax Free Organisation nach der Einreise in die Schweiz über das weitere Vorgehen informieren. Zu beachten ist hier zudem die dreimonatige Frist, während der die Ausfuhrbescheinigung vom Zoll abgestempelt werden muss.

3. Einreise

Bei der Einreise in die Schweiz sind die Waren, sofern sie den Freibetrag von CHF 300.00 (pro Person und pro Tag) übersteigen, beim Schweizerischen Zoll anzumelden und die Einfuhrsteuer (8 % bzw. 2.5 %) zu bezahlen.

4. Rückforderung MWST

Die MWST kann entweder beim entsprechenden Verkaufsgeschäft oder von einer Tax Free Organisation zurückgefordert werden. Dabei kann der Ausfuhrbeleg an das Mehrwertsteuer-Unternehmen entweder per Post eingesendet werden oder man sucht eine Auszahlungsstelle (z. B. bei Travelex in Zürich) auf. Die Abwicklung durch Tax Free Organisationen ist jedoch mit beachtlichen Gebühren verbunden.

Diese Gebührenabzüge können jedoch vermieden werden, wenn das Ladengeschäft – wie vorn erwähnt – das amtliche MWST-Rückerstattungsformular ausfüllt und der Kunde – nach der Warenausfuhr in seinen Wohnsitzstaat – das vom Ausfuhr-Zollamt gestempelte Formular dem Ladenbesitzer wieder vorlegt, um sich die zurückzuzahlende MWST auszahlen zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit zur MWST-Rückerstattung stellt Refund Suisse dar. Dabei wird im Verkaufsgeschäft ein Ausfuhrlabel ausgedruckt, das wiederum vom Zoll abgestempelt werden muss. Die Rückerstattung erfolgt dann durch einscannen der Belege an einem Mehrwertsteuer-Automaten und wird im Verlauf der folgenden Tage auf das Schweizer Bank-Konto gutgeschrieben.

Quellen

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