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Anpassung Rundschreiben zum Grundstückgewinnsteueraufschub bei Eigenheimen

Datum:
20.03.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Eigenheim, Steueraufschub, Zürich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 15.02.2018 das „Rundschreiben an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)“ (ZStB Nr. 216.3) an die neuere Rechtsprechung angepasst.

Berücksichtigt wurde die Rechtsprechung aus folgenden beiden Bundesgerichtsurteilen:

  • Urteil 2C_70/2017 vom 28.09.2017
    • Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom Urteil 2C_70/2017 vom 28.09.2017 steht bei einer ausserkantonalen Ersatzbeschaffung das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs auch bei einer Veräusserung des Ersatzgrundstücks innert fünf Jahren nicht dem Wegzugskanton, sondern dem Zuzugskanton zu (sog. Einheitsmethode). – Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Einheitsmethode im interkantonalen Bereich hat die Finanzdirektion des Kantons Zürich zudem im Rundschreiben festgehalten, dass auch bei interkommunalen Ersatzbeschaffungen innerhalb des Kantons das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich der Zuzugsgemeinde zukommen soll.
  • Urteil 2C_306/2016 vom 07.03.2017

Inkrafttreten

Mit dem angepassten Rundschreiben wurde das bisherige Rundschreiben vom 31.03.2014 ersetzt, und zwar mit sofortiger Wirkung.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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