LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Steuern Privatpersonen

QR Code

Neues Grenzgänger-Abkommen mit Italien: BR verabschiedet Botschaft

Datum:
13.08.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Abkommen, Bundesrat, Grenzgänger, Italien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erhalt guter bilateraler Beziehungen

Der Bundesrat (BR) hat am 11.08.2021 die Botschaft zum neuen Grenzgänger-Abkommen zwischen der Schweiz und Italien verabschiedet:

Neue Regeln

Mit dem neuen Abkommen behält die Schweiz

  • 80 Prozent der regulären Quellensteuer auf dem Einkommen von Grenzgängern, die neu in der Schweiz arbeiten.
  • Die neuen Grenzgänger werden auch in Italien ordentlich besteuert, wobei eine Doppelbesteuerung beseitigt wird.
  • Als «neue» Grenzgänger gelten Personen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in den Arbeitsmarkt eintreten.

Übergangsbestimmungen

  • Für folgende Personen gilt eine Übergangsregelung:
    • die zwischen dem 31.12.2018 und dem Inkrafttreten des neuen Abkommens arbeiteten bzw. gearbeitet haben, und zwar
    • in den Kantonen
      • Graubünden
      • Tessin
      • Wallis.
  • Diese Grenzgänger werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert, wobei die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40 % der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer entrichtet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.