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Datum:
25.07.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Steuern, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 36 Abs. 2 StG SG

Grundsatz

Die eingangs erwähnte St. Gallische Steuernorm erlaubt es einem Gerichtspräsidenten weitschweifige oder die Sitte und den Anstand verletzende Eingaben zurückzuweisen und die Nichtbehandlung anzudrohen, für den Fall, dass die Mängel nicht binnen gesetzter Frist behoben werden.

Vorbehalt

Eine Anwendung von Art. 36 Abs. 2 StG SG kann nur in folgenden Fällen als rechtswidrig eingestuft werden:

  • Verstoss gegen das Willkürverbot
  • Verstoss gegen einen verfassungsmässigen Anspruch bzw. Grundsatz.

In concreto

Im konkreten, zu prüfenden Fall verletzten die beanstandeten Formulierungen zumindest in ihrer Gesamtheit und Häufung haltloser und verächtlicher Wortwendungen Sitte und Anstand. Die Einstufung, dass die Wortwahl mit dem erforderlichen minimalen prozessualen Anstand nicht mehr vereinbar sei, war zumindest nicht willkürlich.

Quelle

BGer 2C_600/2017 vom 14.02.2018

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