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Gesellschaftsrecht / Unternehmenssteuern

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EU will stärker gegen steuergestaltende Briefkastenfirmen vorgehen

Datum:
14.01.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Unternehmenssteuern
Stichworte:
Briefkastenunternehmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Nur kurze Zeit nachdem sich 137 Länder im Rahmen einer von der OECD vermittelten Vereinbarung auf eine Mindeststeuer für Unternehmen geeinigt haben, hat die EU-Kommission am 22.12.2021 ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Umsetzung der Mindeststeuer in der EU vorgelegt.

Die Richtlinie richtet sich gegen Steuerwettbewerb und Briefkastenfirmen.

Erschwerung der Steuerhinterziehung durch Briefkastenfirmen

Die einleitend erwähnte Richtlinie soll die Steuerhinterziehung durch Briefkastenfirmen erschweren.

EU-Kommissar Paolo Gentiloni hat die Vorschläge am 22.12.2021 vorgestellt.

Die jüngsten Ermittlungen wie OpenLux oder die Pandora Papers hätten gezeigt, dass das Geld und andere Vermögenswerte in der Regel durch Briefkastenfirmen versteckt wurden.

Regulierungsfokus

Briefkastenfirmen würden es wohlhabenden Einzelpersonen und Unternehmen ermöglichen, ihr Vermögen in Länder mit günstiger Regulierung und Besteuerung zu verlagern, ohne dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben oder physisch präsent zu sein.

Definition „Briefkastenfirma“

Ob ein Unternehmen von der EU als „Briefkastenfirma“ eingestuft werde, soll anhand von drei Kriterien entschieden werden:

  • Art der Einkünfte des Unternehmens
  • grenzüberschreitende Transaktionen
  • Unternehmensführung.

Kriterien für die Qualifikation als „Briefkastenfirma“

Das Unternehmen müsse sich einer Prüfung der wirtschaftlichen Substanz unterziehen, wenn folgende drei Kriterien gegeben seien:

  • mehr als 75 % des Einkommens bestehen aus passiven Einkünften (zB aus Dividenden oder Zinsen);
  • ein Grossteil der Transaktionen ist grenzüberschreitend;
  • die Verwaltung des Unternehmens ist ausgelagert.

Auswirkungen der Qualifikation als „Briefkastenfirma“

Fällt die Gesellschaft bei der Prüfung der wirtschaftlichen Substanz bei den Steuerbehörden durch,

  • wird sie als „Briefkasten“ betrachtet;
  • erhält sie keine Ansässigkeitsbescheinigung;
  • kann die Firma nicht zur Steuerhinterziehung verwendet werden.

Darüber hinaus schlägt der Richtlinien-Entwurf vor, dass EU-Mitgliedsstaaten von anderen (EU-)Staaten verlangen könnten, bestimmte Unternehmen zu untersuchen, wenn sie glauben, dass es sich um eine „Briefkastenfirma“ handeln könnte.

EU-Territorialität

Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft zwar „Briefkastenfirmen“ in der EU.

Die Definition der Richtlinie könnte der EU-Kommission aber als Grundlage für künftige Massnahmen in Bezug auf die Disziplinierung von Steueroasen außerhalb der EU dienen.

History

In der EU bestehen seit langem Forderungen nach Aufnahme von Kriterien für die wirtschaftliche Substanz von *Briefkastenfirmen* in die Liste der nicht-kooperativen Steuergebiete, d.h. diejenigen der schwarzen Liste der EU-Steueroasen.

Der Richtlinien-Entwurf

Der mit poppiger Grafik aufgemachte Richtlinien-Entwurf kann eingesehen werden unter:

Mutmassliches Inkrafttreten der Richtlinie

Stimmen die EU-Mitgliedstaaten der Richtlinie zu, würde sie anfangs 2024 in Kraft treten.

Die Schweiz

Sollte die Richtlinie in Kraft treten, könnte auf die Schweiz Ungemach zukommen:

  • Die EU-Kommission hat offenbar bereits den Entschluss gefasst, eine neue Initiative vorzulegen, um auch Briefkastenfirmen ausserhalb der EU zu begegnen.

In einem solchen Fall dürfte einmal mehr der Fokus auf die Schweiz gerichtet werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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