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Zivilprozessrecht

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ZPO-Revision: Begründung von Rechtsmittelurteilen nur noch auf Verlangen?

Datum:
21.01.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Dispositiventscheide
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

„Dispositiventscheide“ soll Regelfall werden

Derzeit laufen die Bemühungen für eine parlamentarische Entscheidfindung zu folgenden Prozessordnungen:

  • BGG-Revision
      • (Revision des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110)
  • ZPO-Revision
    • (Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272)

Im Rahmen dieser Gesetzgebungsvorhaben ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel entstanden, nämlich die Urteilsbegründung – im Nachhinein – auf Verlangen, eine Bearbeitungsumkehr mit voraussichtlichen Folgen für die Rechtsprechungsqualität und für das Image der Jurisprudenz.

Dies rechtfertigt es, den geplanten Systemwechsel zu beleuchten und zu hinterfragen.

 

Aktuelles Recht

Allgemein

Gemäss geltender ZPO müssen Rechtsmittelinstanzen Berufungs- und Beschwerdeentscheide ausnahmslos mit schriftlicher Begründung eröffnen.

1.Instanz

In Zivilprozessen kann die erste Instanz ihren Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen,

  • entweder in der HV durch Übergabe des Urteilsdispositivs an die Parteien mit kurz mündlicher Urteilsbegründung
  • oder durch Zustellung des Urteilsdispositivs an die Parteien (vgl. ZPO 239 Abs. 1).

Jede Partei kann von ihrem Recht Gebrauch machen, innert 10 Tagen die schriftliche Begründung zu verlangen (vgl. ZPO 239 Abs. 2, 1. Satz):

  • Das Nichtverlangen der Urteilsbegründung führt zum Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Berufung oder Beschwerde (vgl. ZPO 239 Abs. 2, 2. Satz).

ZPO 239 Abs. 3 behält noch die Bestimmungen des BGG hinsichtlich der Eröffnung von ans Bundesgericht weiterziehbaren Entscheiden vor.

Art. 239 ZPO Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:

  1. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
  2. durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.

2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200580 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

Rechtsmittelinstanz

Der Gesetzgeber hat die Begründungspflicht für Berufungs- und Beschwerdeentscheide bewusst anders geregelt:

  • Die Rechtsmittelinstanz hat nach ZPO 318 Abs. 2 und ZPO 327 Abs. 5 die Berufungs- und Beschwerdeentscheide mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen.

Diese Pflicht zur Eröffnung von Berufungs- und Beschwerdeentscheiden mit schriftlicher Begründung ist im Übrigen auch im Bundesgerichtsgesetz (BGG) festgeschrieben:

  • BGG 112 Abs. 2 sieht nur für „kantonales Recht“ Dispositiventscheide, nicht aber für die ZPO im Allgemeinen vor (siehe unten).

Art. 318 ZPO Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:

  1. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
  2. neu entscheiden; oder
  3. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
    1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
    2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Art. 327 ZPO   Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

    1. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
    2. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

Art. 112 BGG   Eröffnung der Entscheide

1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:

  1. die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärun­gen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
  2. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
  3. das Dispositiv;
  4. eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.

2 Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder auf­heben.

4 Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröff­nen haben.

BGG-Revision

Das Parlament trat auf die BGG-Revisionsvorlage nicht ein. BGG 112 Abs. 2 gilt daher im bisherigen Wortlaut weiter (siehe oben).

ZPO-Revision

Das Vorhaben

Am 01.01.2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Damit wurde das bisher föderalistisch bzw. kantonal organisierte Zivilprozessrecht schweizweit vereinheitlicht.

Nach sieben Jahren der Praxisanwendung und Etablierung hat das Parlament mit der Motion 14.4008 den Bundesrat (BR) beauftragt,

  • zu prüfen
    • die Praxistauglichkeit der ZPO und
  • vorzulegen
    • eine entsprechende Gesetzesvorlage.

Auch parlamentarische Vorstösse verlangen erste Anpassungen der ZPO.

Die Motion 13.3931 verlangte im Anschluss an den Bericht des Bundesrates zum kollektiven Rechtsschutz von 2013 die

  • Ausarbeitung einer Vorlage
    • zum Ausbau der bestehenden Instrumente sowie
    • zur Schaffung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zur gemeinsamen Geltendmachung von Streu- und Massenschäden.

Zum Ganzen und zur gesonderten Behandlung des kollektiven Rechtsschutzes vergleiche:

Erläuternder Bericht

Der BR hat erinnerlich am 02.03.2018 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage verabschiedet:

Dokumentation

Bundesrat / Vorschlag in Sachen Begründung

Der Bundesrat (BR) hat in der laufenden ZPO-Revision nun vorgeschlagen, dass Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheide auch ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnen können, und zwar mit dem Recht der Parteien, eine nachträgliche Begründung verlangen zu dürfen.

Auszug aus dem

Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018

Art. 239 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2bis

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet sich auch die Pflicht der Behörden und Gerichte ab, ihre Entscheide zu begründen. Entscheide nach Artikel 236 ff. ZPO sind daher grundsätzlich zu begründen (vgl. auch Art. 238 Bst. g ZPO). Artikel 239 sieht von diesem Grundsatz Ausnahmen vor, indem ausnahmsweise Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnet werden können; dies ist dann möglich, wenn entweder in der Hauptverhandlung das schriftliche Dispositiv übergeben und der Entscheid gleichzeitig kurz mündlich begründet wird (Art. 239 Abs. 1 Bst. a ZPO) oder wenn das Gericht den Parteien das Dispositiv förmlich zustellt (Art. 239 Abs. 1 Bst. b ZPO). In beiden Fällen läuft den Parteien ab der Eröffnung des Entscheids eine Frist von zehn Tagen, innert der eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt werden kann. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids und eine schriftliche Begründung des Entscheids unterbleibt gänzlich. Diese Regelung hat sich soweit bekannt bewährt, jedoch mit folgenden zwei Ausnahmen, die daher mit dieser Vorlage angepasst werden sollen:

  • Verlangt eine Partei innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung, hat das Gericht eine solche nachträglich aus und zuzustellen und damit in vielen Fällen überhaupt auszuarbeiten (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, innert welcher Frist das Gericht die schriftliche Begründung aus- und zuzustellen hat. Der Bundesrat schlägt daher vor, im Interesse der möglichst raschen und zeitnahen Erledigung und Ausfertigung solcher nachträglichen schriftlichen Begründungen neu gesetzlich vorzusehen, dass in diesen Fällen die schriftliche Begründung innert vier Monaten nach der Eröffnung des Entscheids nachzuliefern ist (Art. 239 Abs. 2 erster Satz VE-ZPO). Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, so dient dies dennoch der beförderlichen Behandlung solcher Gesuche um nachträgliche schriftliche Begründung, die letztlich auch im Interesse der Gerichte liegt.
  • Auch wenn ein Entscheid zumindest bei seiner Eröffnung (noch) nicht begründet ist, kann eine Partei ein berechtigtes Interesse haben, dass dieser Entscheid möglichst rasch vollstreckt werden kann, namentlich bei drohendem Rechtsverlust oder anderweitiger Dringlichkeit. Nach geltendem Recht bestehen für diese Fälle gewisse Rechtsunsicherheiten, die nach dem Willen des Bundesrates durch eine klare gesetzliche Regelung in einem neuen Absatz 2bis geklärt werden sollen. Darin ist vorab gesetzlich klar zu regeln, dass ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid – wie ein schriftlich begründeter Entscheid – vollstreckbar ist (Abs. 2bis Satz 1). Dies gilt bereits nach geltendem Recht: Entscheide, gegen die keine Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung stehen, werden auch dann mit ihrer Eröffnung vollstreckbar, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet werden.177 Neu gesetzlich zu regeln ist sodann die Möglichkeit der vorzeitigen Vollstreckung beziehungsweise des Aufschubs der Vollstreckung auch in diesen Fällen (Abs. 2bis Satz 2); hier besteht eine Lücke im Gesetz. Nach geltendem Recht ist zwischen Eröffnung des unbegründeten Entscheids und Ergreifen eines Rechtsmittels auch keine Instanz dafür zuständig, zumal vor Vorliegen der schriftlichen Begründung auch kein Rechtsmittel eingereicht werden kann. Diese Lücke gilt es im Interesse der Rechtssicherheit zu füllen. Dies betrifft einerseits die Fälle, in denen gegen den Entscheid ein Rechtsmittel mit grundsätzlicher Suspensivwirkung zulässig ist (insb. Berufung). Andererseits geht es aber umgekehrt um Fälle, wo ohne Aufschub der Vollstreckung gestützt auf den unbegründeten Entscheid bereits vollstreckt werden könnte. In beiden Fällen ist das entscheidende Gericht zuständig. Überdies gilt, dass das Gericht zum Schutz der Gegenpartei nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnet (Abs. 2bis Satz 3).

177 Vgl. nur DANIEL STAEHELIN, Art. 239 N 35 in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.

Ständerat

Dem Ständerat (SR) ging der bundesrätliche Anpassungsvorschlag zu wenig weit:

  • Der SR will den Begründungsverzicht zur Regel machen.

Nationalrat

Der Nationalrat (NR) wird sich nun mit der ZPO-Revision befassen.

Es wird sich weisen, ob der NR die SR-Variante stützt, dem BR Recht gibt oder eine dritte Idee einbringt.

Gesetzgebungs-History zur Urteilsbegründung

Vorgeschichte

Die vom SR nun eingeführte Regel des unbegründet eröffneten Berufungs- und Beschwerdeentscheids hat eine längere Vorgeschichte:

  • Motion «Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen» von Andrea Caroni vom 11.09.2013
    • Der BR beantragte detailliert begründet die Ablehnung der Motion (siehe nachfolgende Box)
    • Der NR folgte BR.
    • Der Motion war kein Erfolg beschieden.
  • BGG-Revision
    • Der BR plädierte vor zwei Jahren noch für die Beibehaltung der automatischen Urteilsbegründung kantonaler Rechtsmittelentscheide.
    • Nichteintreten des Parlaments (siehe oben).

13.3684 MOTION

Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen

von Andrea Caroni vom 11.09.2013

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 23.10.2013

Nach Artikel 112 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) kann eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichtes ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen, die dann für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend ist.

Die erwähnte Regelung war schon in den ersten Entwürfen zum BGG aus den Neunzigerjahren enthalten. Mit ihr wollte man es den Kantonen vor allem ermöglichen, bei Straf- und Zivilurteilen, die durch die Gerichte oft in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden, von einer schriftlichen Begründung abzusehen, wenn keine Partei eine solche verlangt. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten standen nicht im Fokus dieser Norm, weil dort mündliche Entscheideröffnungen die Ausnahme sind.

Mit der Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts wurde für diese Bereiche die Entscheideröffnung bundesrechtlich geregelt. Sowohl die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als auch die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) lassen eine Entscheideröffnung ohne schriftliche Begründung nur für untere kantonale Instanzen zu. Für die oberen Instanzen ist die schriftliche Urteilsbegründung zwingend vorgeschrieben (vgl. insbesondere Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 ZPO und Art. 82 StPO). Bei der Beratung der ZPO hat der Nationalrat einen Antrag diskutiert, für die Rechtsmittelinstanzen eine Entscheideröffnung nach dem Muster von Artikel 112 Absatz 2 BGG zu ermöglichen; er hat diesen Antrag jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Nach Auffassung des Bundesrates überwiegen auch aus heutiger Sicht die Gründe, die für eine obligatorische schriftliche Begründung der Entscheide oberer kantonaler Instanzen sprechen:

– Die Ober- bzw. Kantonsgerichte gewährleisten eine einheitliche Praxis im Kanton. Ihre Entscheidbegründungen dienen den unteren Gerichten als Leitlinien.

– Ändert die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid oder hebt sie diesen auf, so muss das erstinstanzliche Gericht – unabhängig vom Parteiwillen – die Gründe erfahren.

– Die Redaktion einer schriftlichen Begründung ist ein Element der Qualitätssicherung. Sie zwingt dazu, eine nachvollziehbare Argumentation festzuhalten. Für Rechtsmittelinstanzen ist dieser Standard nicht übertrieben.

– Nur Entscheide mit schriftlicher Begründung können publiziert werden. Die gedruckten oder im Internet zugänglichen Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind eine wichtige Grundlage für die Bildung einer konsolidierten, kantonsübergreifenden Rechtspraxis. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die noch jungen eidgenössischen Prozessordnungen, sondern auch bei Gesetzesnovellen im materiellen Recht (z. B. Familienrecht).

Kantonale Regelungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 BGG sind heute praktisch nur noch für die Verwaltungsrechtspflege möglich. Dort sind sie aber unüblich und kommen der Behördenbeschwerde des Bundes (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) in die Quere. Ohne schriftliche Begründung kann die Bundesbehörde nicht prüfen, ob Anlass zu einer Beschwerde besteht. Artikel 112 BGG sollte daher bei einer nächsten Revision dieses Gesetzes an die Regelungen der ZPO und StPO angepasst werden.

ANTRAG DES BUNDESRATES VOM 23.10.2013

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Vernehmlassungs-Initiativen

Im Vernehmlassungsverfahren haben sich drei Teilnehmer dafür ausgesprochen, dass bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ein Begründungsverzicht in den Berufungs- und Beschwerdeverfahren ermöglicht werden sollte:

  • Der Kanton St. Gallen;
  • die FDP,
    • in Erneuerung des Inhalts der Motion 13.3684 (siehe oben);
  • das Obergericht des Kantons Schaffhausen,
    • welches sich daran störte, dass jeder Entscheid zu begründen sei.

BR-Motive

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen History überrascht es etwas, dass der BR das Thema der Begründung von Berufungs- und Beschwerdeentscheiden in der laufenden ZPO-Revision wieder eingebracht hat.

Offenbar haben folgende Faktoren den BR zum Meinungsumschwung veranlasst:

  • Ein Bundesgerichtsentscheid,
    • nämlich:
      • BGE 142 III 695, Erw. 4.1. 3.2. + Erw. 4.1.6 f., wonach kantonale Rechtsmittelinstanzen ausnahmsweise ihre Entscheide eröffnen und später begründen dürften;
    • obwohl das BGer
      • das zweistufige Vorgehen der zweiten Instanz nur deshalb geschützt hat, weil die Begründungspflicht ausnahmslos gewahrt bleibe und dem Versand des Dispositivs zwingend ein schriftlich begründeter Entscheid nachzuliefern sei;
    • der vom BR falsch interpretiert worden zu sein scheint, weil das BGer einen Begründungsverzicht nicht erlaubt.
  • Die Praxisfeststellung
    • Vernehmlassungsergebnis zur ZPO-Revision,
      • wonach das Bedürfnis spürbar sei, die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu entlasten (siehe oben).

Dem BR geht es nun offenbar um folgendes:

  • Entlastung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen
  • Reduktion der Kosten fürRechtssuchende und von

Gründe gegen ein Abrücken von der ursprünglichen Begründungspflicht

Es ist davon auszugehen, dass sich ein genereller, anfänglicher Begründungsverzicht negativ auf die Qualität der Berufungs- und Beschwerdeentscheide auswirken wird:

Begründung als Grundlage der Entscheidfindung

Folgendes ist für eine Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Urteilsbegründung nach der Entscheidfindung relevant:

  • Begründungsarbeit beeinflusst die Entscheidfindung
    • Nur wer den Entscheid begründen muss, setzt sich zwangsläufig in aller Gründlichkeit mit Sachverhalt und Dossier auseinander.
    • Nur mit der Begründung erfolgt die mittelbare Kontrolle, ob die Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, wirklich tragend sind
  • Rechtsmittelprozesse als Aktenprozesse ohne Gerichtsverhandlung und Entscheidfindung im Zirkulationsverfahren
    • Rechtsmittelinstanzen entscheiden in der Regel als Kollegialgericht mit meistens Dreierbesetzung im (schriftlichem) Zirkulationsverfahren
      • Bei der schriftlichen Zirkulation mit Begründung sieht vielleicht der eine Richter, was dem anderen entgangen ist, ganz im Gegensatz zur (ggf. künftigen) nichtssagenden Zirkulation eines Urteilsdispositivs.
    • Gefahr einer bloss rudimentären Sachbefassung
      • Das geplante Urteilseröffnungssystem birgt die Gefahr in sich, dass allzu rasch – ohne tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff – das Dispositiv eröffnet und im Falle des Begründungsverlangens nachträglich festgestellt wird, dass die ursprüngliche Beurteilung der Sache nicht treffend ist.
    • Gefahr des Case-law-Denkens
      • Die bloss rudimentäre Sachbefassung dürfte dazu führen, dass über die heutigen Rechtsplattformen ein vermeintlich gleich- oder ähnlich gelagerter Rechtsmittelentscheid der Beurteilung zugrunde gelegt wird, obwohl eigentlich die Gesetzesanwendung in concreto zu einem anderem Ergebnis führen würde, was möglicherweise – wenn überhaupt – zu spät entdeckt wird, nämlich mit der Urteilsbegründung.
    • Gefährdung des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit
      • Unbegründete Urteile können bei den Parteien die Frage aufkommen lassen, ob sich wirklich jemand ernsthaft mit ihrer Prozesssache befasst hat, im Gegensatz zur Akzeptanz eines gleichzeitig begründeten und so eher nachvollziehbaren Rechtsmittelentscheids.
    • Ergänzende (Begründungs-)Informationen zur Vermeidung sich widersprechender Urteile
      • Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ist es trotz Beschränkung der Rechtskraft auf das Urteilsdispositiv manchmal unumgänglich, die Urteilsbegründung heranzuziehen.
    • Gefahr der geringeren Akzeptanz unbegründeter Urteilsdispositive
      • In einem Verfahren, in welchem sich der Rechtsmittelkläger gegen einen aus seiner Sicht erstinstanzlichen Fehlentscheid wehrt, begründet die blosse Zustellung des Urteilsdispositivs keinen vertrauensbegründenden Akt der Gerichte und des Rechtsstaates.
    • Längere Verfahrensdauern
      • Erfahrungsgemäss ist die spätere Herstellung einer Urteilsbegründung zu einem vorgängig erfolgten Urteilsdispositiv aufwändiger und benötigt länger als eine Uno actu-Begründung, weshalb das geplante Konstrukt zu einer längeren, weder im Interesse der Parteien, noch der Gerichte liegenden Verfahrensdauer führen wird.
    • Keine nachträgliche Urteilsänderung

Fraglicher Profit für das Kosten- / Nutzenverhältnis

Der Nutzen einer Urteilseröffnung mit nachträglicher Begründung muss leider in Frage gestellt werden, aus folgenden Gründen:

  • Längere Produktionsdauer
    • Es dauert länger, den Entscheid zuerst im Dispositiv zu eröffnen und später erst zu begründen, anstelle einer sofortigen Ausfertigung des vollständigen Entscheids.
  • Generiert der absolute Begründungsverzicht weniger Aufwand als der absolute Begründungszwang?
    • Grundsatzfrage
      • Es ist fraglich, ob ein regelmässiger Begründungsverzichteffektiv weniger Aufwand generiert als ein absoluter Begründungszwang.
    • Einfache, offensichtliche Fälle
      • Hier lässt sich die unbegründete Urteilsausfertigung und die nachträgliche Begründung auf Verlangen rechtfertigen.
    • Anspruchsvollere und komplexe Fälle
      • Entweder entwirft die Rechtsmittelinstanz ein begründetes Urteil und stellt nur das Dispositiv zu, ist aber mit der Begründung bereits zustellbereit,
      • oder der Spruchkörper führt eine mündliche Urteilsberatung – anstelle eines Zirkulationsbeschlusses des begründeten Entscheids – durch.
    • Prognose
      • Je nach Fall und Vorgehen des Spruchkörpers wird das geplante Vorgehen im Vergleich zur aktuellen Gerichtspraxis einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
    • Zweimal- statt Einmalbefassung
      • Bei aktuellem Recht
        • Im Falle des absoluten Begründungszwangs hat sich die kantonale Rechtsmittelinstanz nur einmal mit der Sache zu befassen.
      • Anders im Falle der Urteilseröffnung ohne Begründung:
        • Das Gericht muss sich zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Mal mit dem Fall befassen und in den Prozessstoff eindenken, v.a. dann, wenn die Urteilsbegründung nachverlangt wird.
      • Aufwandersparnis?
        • Es ist schwer abzuschätzen, wieviel Arbeitsaufwand sich insgesamt vermeiden lässt, hängt dies doch massgeblich von der Quote der nachverlangten Begründungen ab.
      • Mindereinnahmen
        • Möglicherweise spart die kantonale Rechtsmittelinstanz Zeit und Arbeit, nämlich dann, wenn der Entscheid nur im Dispositiv und nicht vollständig mit Begründung ausfertigt werden muss.
        • Vice versa nimmt die Rechtsmittelinstanz weniger Gerichtsgebühren für Redaktion und Versand eines Urteilsdispositivs ein, da diese tiefer sind als für einen begründeten Entscheid und dies, obwohl bei sorgfältiger Arbeit trotzdessen der ganze Prozessstoff aufgearbeitet werden muss.

Fazit

Der vom SR motivierte generelle Begründungsverzicht für Rechtsmittelinstanzen ist, wie aufgezeigt, problematisch.

Alles spricht für eine Beibehaltung der Begründungspflicht von Berufungs- und Beschwerdeinstanzen gemäss aktueller ZPO.

Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sollten, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise auf eine Urteilsbegründung verzichten dürfen.

Der Gesetzgeber laboriert wieder am Justizzugang herum und gefährdet damit die Glaubwürdigkeit von Staat und Justiz.

Es ist kein Grund, die ZPO zur Urteilseröffnung anzupassen, nur weil sie nun seit 10 Jahren in Kraft ist.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

 

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