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Liegenschaftenunterhalt: Anwaltskosten zur Bestandeswahrung steuerlich abzugsfähig

Datum:
14.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Stichworte:
Rückweisung an die Steuerbehörden
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 32 Abs. 2

Gemäss DBG 32 Abs. 2 dürfen bei Grundstücken im Privatvermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden.

Zu den steuerlich abziehbaren Unterhalts- oder Liegenschaftenverwaltungs-Kosten können auch zählen:

  • Anwalts- und Gerichtskosten.

Erforderlich ist, dass diese Aufwendungen dienen

  • der Sicherung des Grundeigentums.

Die Steuerabzugsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige vor Gericht mit allen Rechtsbegehren obsiegt.

Vorausgesetzt wurden im konkreten Fall vielmehr:

  • Legitimation

    • Die Legitimation des Steuerpflichtigen als Beschwerdeführer im baurechtlichen Beschwerdeverfahren konnte ohne weiteres bejaht werden.
  • Interesse von Wert

    • Das Interesse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren an der Verhinderung des Umbaus stellte ein zu berücksichtigender Wert dar.
  • Keine Aussichtslosigkeit

    • Keine Aussichtslosigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers, die Realisation des Bauprojektes verbieten zu lassen, jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos.
  • Glaubhaftmachung der Verhinderung einer Wertverminderung

    • Es konnte glaubhaft gemacht werden, dass das baurechtliche Verfahren angestrengt wurde, um eine Wertverminderung des Grundstücks zu verhindern.

Damit waren die im Zusammenhang mit diesem Verfahren bei den Beschwerdeführern angefallenen Anwaltskosten von CHF 8‘079 prinzipiell steuerlich abzugsfähig.

Zwar lassen sich die streitbetroffenen Gerichtskosten als Aufwendungen im Sinne von DBG 32 Abs. 2 qualifizieren. Im vorliegenden Verfahren, welches ausschliesslich die Steuerperiode 2017 betrifft, können sie aber gleichwohl nicht abzogen werden:

  • Aus dem Periodizitätsprinzip folgt, dass Einkommen und Verlust grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen sind, in der sie angefallen sind.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
  • Gerichtskosten
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Mitteilungen

Art. 32 DBG

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern ab­gezogen werden.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.73 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.74 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.75

2bis Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufen­den Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.76

3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steu­er­pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht sub­ventioniert sind.

4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tat­säch­lichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundes­rat regelt diesen Pauschalabzug.

73 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515BBl 2007 7993 8009).

74 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839BBl 2013 7561).

75 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839BBl 2013 7561).

76 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839BBl 2013 7561).

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