Gröbere bauliche Investitionen sind auch in steuerlicher Hinsicht zu planen.
Dabei soll
- vermieden werden, dass die Abzüge bestimmter Aufwendungen infolge fehlender Steuerperioden-Kongruenz nicht geltend gemacht werden können
- bei Kenntnis der potentiellen Kosten entschieden werden, ob die „Effektiv-Abzugsmethode“ oder die Pauschal-Abzugsmethode angewandt werden soll
- geprüft werden, ob und auf wann im betreffenden Kanton ggf. ein Wechsel auf die „Effektiv-Abzugsmethode“ zulässig ist
- abgeklärt werden,
- welche Arbeiten als werterhaltend und welche als wertvermehrend qualifiziert werden
- ob für den Eigentümer eine Zuordnung einkommenssteuerlich (Abzug) oder grundsteuerlich (Geltendmachung als Anlagekosten) zweckmässiger ist, alles unter Berücksichtigung der Eignerstrategie (Haltedauer bzw. Desinvestitionszeitpunkt usw.)
- auf weitere Steueroptimierungsmöglichkeiten geachtet werden.
Pauschalabzug c. Abzug der effektiven Kosten | |||||
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Wechsel der Abzugsmethode (Pauschalabzug > Abzug der effektiven Kosten und umgekehrt) |
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Wechsel jedes Steuerjahr zulässig (freie Wahl) | Wechsel nicht jedes Steuerjahr zulässig | Wechsel nur vom Pauschalabzug zum Effektivabzug, unter Nachweis der fehlenden Kostendeckung | Wechsel vom Pauschalabzug zum Effektivabzug; Effektivabzug für 10 Jahre bindend | Wahlrecht pro Immobilie zulässig | Bemerkungen |
Bund, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE*, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH | GR, LU und TI | LU | TI | Bund, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE*, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH | * nur für selbstbewohnte Immobilien
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Tipps
- Der Wechsel in der Abzugsmethode ermöglicht ggf. Steuerspar-Potential!
- Evaluierung Steuerersparnis
- Abklärung, in welchem Rahmen und in welchen Intervallen im betreffenden Kanton das „switchen“ unter den beiden Abzugsmodellen (Pauschalabzug oder „Abzug effektiv“ zulässig ist)
- Während Phasen der Realisation von nennenswerten Unterhaltsarbeiten ist ein Wechsel auf die Variante „Abzug effektiv“ in der Regel vorteilhafter.
- Ein „Zurückwechseln“ auf „Pauschalabzüge“ ist angezeigt, wo es aus Aufwandgründen sinnvoll und vom kantonalen Steuerrecht her zulässig ist.
- Wenn die Bauarbeiten über das Kalenderjahr hinwegdauern,
- macht es aus Steueroptimierungsgründen Sinn, Teil-Rechnungen bei den Handwerkern zu verlangen und Teilzahlungen zu leisten, da nicht alle Kantone die in ZH übliche „modifizierte Soll-Methode“ angewendet wird, wo ein Schuldenverzeichnis nach Baufortschritt geführt werden kann
- Die Abzugsfähigkeit von Anzahlungen wird vom Fiskus nur für die Steuerperiode akzeptiert, in dem die Anzahlung geleistet wurde.
Zum sog. «wirtschaftlichen Neubau» (Praxisänderung)
«Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von DBG 32 Abs. 2:
- a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (infolge Abschaffung der sog. «Dumont-Praxis»).
- Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit
- sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen,
- einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen,
- mithin werterhaltend wirken»
- einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen,
- sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen,
Quelle: Einkommenssteuerplanung
Judikatur
- BGer 9C_677/2021 vom 23.02.2023 = BGE 149 II 27 ff. (Leitentscheid zum «wirtschaftlichen Neubau»)
Weiterführende Informationen
- Praxisänderung
- Steuerverfahrensrecht
- Liegenschaftenbesteuerung