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Arbeitsrecht

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Corona-bedingte Arbeitsunfähigkeit nach dem 01.04.2022: Wie ist die Sach- und Rechtslage?

Datum:
04.04.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arztzeugnis, Coronavirus (COVID-19), Erkrankung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 324a / OR 324b

Da der Bundesrat (BR) die Corona-Massnahmen per 01.04.2022 aufgehoben hat, stellt sich für neu coronapositiv getestete Betroffene die Frage, wie sie im Arbeitsverhältnis vorzugehen haben.

Seit 01.04.2022 ist eine Coronaerkrankung zu behandeln wie jede andere Krankheit. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel ein Arztzeugnis notwendig und ausreichend.

Ob und inwieweit ein positives Testresultat kulanzweise anstelle eines Arztzeugnisses zugelassen werden kann, wird durch den Arbeitsvertrag und den Arbeitgeber bestimmt.

Der Arbeitgeber hat für einen solchen Entscheid den Versicherungsvertrag mit dem allfälligen Krankentaggeldversicherer zu beachten. Viele Krankentaggeldversicherer verlangen als Auszahlungsgrundlage ein Arztzeugnis.

Ob die Nachweisbeschränkung auf ein positives Testresultat (Schnelltest oder PCR-Test) eine unbürokratische Lösung darstellt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, namentlich auch in Bezug auf eine länger dauernde Erkrankung (zB Long Covid) und die damit dauernde Arbeitsverhinderung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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