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Missbräuchliche Kündigung: Entschädigung ist steuerfrei

Datum:
29.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Missbräuchliche Kündigung
Stichworte:
Entschädigung, Genugtuungscharakter, Steuerfreiheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 336a / DBSt

Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist

  • steuerfrei.

Die Entschädigung

  • hat überwiegend den Genugtuungs-Charakter und
  • zählt daher zu den steuerfreien Einkünften.

Sachverhalt

Die Angestellte eines Waadtländer Verkehrsbetriebsunternehmens war 2016 entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden:

  • Die Betroffene klagte gegen die Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung.

Aufgrund der Schlichtungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 25’000.

Prozess-History

  • Steuerbehörde
    • Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt entschied 2020, dass die Entschädigung als Einkommen zu versteuern sei.
  • Kantonsgericht des Kantons Waadt
    • Das Kantonsgericht des Kantons Waadt entschied 2021 demgegenüber, dass die CHF 25’000 kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden.
  • Bundesgericht
    • Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ab.

Erwägungen des Bundesgerichts

Gemäss OR 336a hat der Arbeitgeber bei missbräuchlicher Kündigung bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung dem Arbeitnehmer auszurichten.

Das Verwaltungsgericht durfte im vorliegenden Fall zunächst davon ausgehen, dass die Entschädigung vom Arbeitgeber in Anerkennung einer missbräuchlichen Entlassung geleistet wurde.

Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BG DBSt) zählt die Zahlung einer Genugtuung zu den steuerfreien Einkünften.

Das BGer kommt zum Schluss,

  • dass die aufgrund von OR 336a ausgerichtete Entschädigung
    • steuerlich in vollem Umfang
      • als steuerfreie Genugtuungszahlung zu erachten ist.
  • dass die Entschädigung dem Zweck dient,
    • den Arbeitnehmer für das ihm durch die missbräuchliche Entlassung widerfahrene Unrecht zu entschädigen.

Laut BGer ändert dies nichts daran, dass die Zahlung darüber hinaus dazu diente, das Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren.

BGer 2C_546/2021 vom 31.10.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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