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Wettbewerbsrecht

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WEKO: Untersuchung möglicher Abreden im Markt für Duftstoffe

Datum:
08.03.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Thema:
Mögliche Abreden im Markt für Duftstoffe
Stichworte:
Abreden, Untersuchung, WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss ihrer Medienmitteilung vom 08.03.2023 eine Untersuchung im Bereich von Duftstoffen eröffnet.

  • Es bestehe der Verdacht, dass sich Produzentinnen abgesprochen hätten.

Im Einzelnen:

  • Eröffnung Untersuchung
    • Gemäss heutiger Medienmitteilung habe die WEKO
      • eine Untersuchung eröffnet gegen
        • Firmenich International SA (Genf),
        • Givaudan SA (Genf),
        • International Flavors & Fragrances Inc. (USA) und
        • Symrise AG (Deutschland),
      • wobei für diese Unternehmen die Unschuldsvermutung gelte.
  • Anlassverdacht
    • Die WEKO habe Anhaltspunkte,
      • dass mehrere Unternehmen,
        • die im Bereich der Produktion von Duftstoffen («fragrances») aktiv seien,
          • gegen das Kartellrecht verstossen hätten.
    • Es bestehe der Verdacht, dass diese Unternehmen
      • ihre Preispolitik koordinierten,
      • ihre Konkurrentinnen daran hinderten, bestimmte Kundinnen zu beliefern, und
      • die Herstellung gewisser Duftstoffe beschränkten.
    • Die WEKO erläuterte weiter, dass Duftstoffe zur Herstellung zahlreicher Produkte verwendet würden, darunter insbesondere Kosmetik- und Körperpflegeprodukten sowie Wasch- und Reinigungsmittel.
  • Hausdurchsuchungen
    • Die WEKO habe an verschiedenen Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt.
    • Diese erfolgten in Abstimmung mit anderen Wettbewerbsbehörden,
      • namentlich mit
        • der EU-Kommission,
        • der US Department of Justice Antitrust Division und
        • der britischen Competition and Markets Authority.
  • Untersuchungsvorhaben
    • Im Rahmen der Untersuchung sei zu prüfen, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorlägen.

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für die von der WEKO genannten Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

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