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Aktienrechtliche Klagen

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Auflösungsklage

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Auflösungsklage

Die Auflösungsklage dient als ‚ultima ratio‘ (meist zum Schutz von Minderheitsaktionären) zur zwangsweisen Auflösung der Gesellschaft (meist gegen den Willen von Mehrheitsaktionären) und führt bei Erfolg zur Löschung der Gesellschaft.

Gesetzliche Grundlage

AUFLÖSUNGSKLAGE

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich Ultimatives Mittel gegen Machtmissbrauch durch Mehrheitsaktionäre   Wird zu den Instrumenten des Minderheitenschutzes gezählt
Gegenstand Zwangsliquidation der Gesellschaft bei «wichtigen Gründen»  
Klagefrist Keine Beschränkung (jederzeit möglich)  
Subsidiarität Keine Subsidiarität zur Anfechtungs- oder Verantwortlichkeitsklage; Der Richter kann auf andere, sachgemässe und zumutbare Lösung erkennen (Verhältnismässigkeit), z.B.:

  • Teilliquidation (durch AK-Herabsetzung)
  • «Zwangsdividende»
  • «Zwangsaufnahme» eines VR
  • Ernennung eines fehlenden Organs o. «Zwangsversteigerung» von Beteiligungen in Pattsituationen (BGE 4A_412/2011; vgl. auch Art. 731b OR)
Aktivlegitimation Aktionäre, die zusammen mind. 10% des AK vertreten Auch Partizipanten, die zusammen 10% des Partizipationskapitals vertreten (656a Abs. 2 OR)  
Passivlegitimation Gesellschaft    
Anfechtungsgründe / Klagegründe «wichtige Gründe» Dabei ist eine Abwägung der Interessen von klagenden (Minderheits-) Aktionären und weiteren (Mehrheits-) Aktionären notwendig  
Wirkungen Richterlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft    
Kostenverteilung Grundsätzlich nach Art. 106 ZPO Bei «begründetem Anlass» besteht wohl die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO)  
Rechtsprechung «anerkannte» wichtige Gründe, z.B.:

  • Darlehen zugunsten von Mehrheitsaktionären und zum Schaden der AG
  • jährliche Erhöhung von VR-Honoraren bei gleichzeitiger Senkung der Dividenden
 

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