Kurzdefinition: Auskunfts- und Einsichtsklage
Die Auskunfts- und Einsichtsklage soll den Zugang zu gesellschaftsinternen Informationen sicherstellen, die zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind.
Gesetzliche Grundlage
Art. 697 OR
2. Auskunft und Einsicht
1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.
3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden.
4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.
AUSKUNFTS- UND EINSICHTSKLAGE | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Dient zur Sicherstellung der Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre bei ungerechtfertigter Verweigerung | |
Gegenstand | Informationen in Ergänzung zum Geschäftsbericht (696 OR) | |
Klagefrist | Es besteht keine Frist zur Einreichung der Klage | Geltendmachung nach langem Zuwarten kann gegen Verbot von Rechtsmissbrauch verstossen |
Abgrenzung | Geht der Sonderprüfungsklage nach Art. 697a bis Art. 697g OR vor | |
Aktivlegitimation | Aktionär | Partizipanten nur soweit Statuten dies einräumen (Art. 656c Abs. 2 OR) |
Passivlegitimation | Gesellschaft | |
Anfechtungsgründe / Klagegründe | KonkretesAuskunfts- bzw. Einsichtsbegehren
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Rechtsschutzinteresse | Aktuelle Rechtsschutzinteresse betreffend Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich |
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Wirkungen | Auskunft bzw. Einsicht auf richterliche Anordnung | |
Konkurrenzen | Parallele Klage auf Sonderprüfung denkbar | Geht i.d.R. der Verantwortlichkeits- und Auflösungsklage vor |
Kostenverteilung | Grundsätzlich nach Art. 106 ZPO | Bei «begründetem Anlass» besteht wohl die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (Art. 107 ZPO) |
Bemerkungen: Bei prozessual geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsrechten geht es im Prozess meist um die Frage, wie weit Geschäftsgeheimnisse bzw. andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft eine Verweigerung rechtfertigen. |