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Aktienrechtliche Klagen

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Auskunfts- und Einsichtsklage

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Auskunfts- und Einsichtsklage

Die Auskunfts- und Einsichtsklage soll den Zugang zu gesellschaftsinternen Informationen sicherstellen, die zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind.

Gesetzliche Grundlage

AUSKUNFTS- UND EINSICHTSKLAGE

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich Dient zur Sicherstellung der Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre bei ungerechtfertigter Verweigerung    
Gegenstand Informationen in Ergänzung zum Geschäftsbericht (696 OR)    
Klagefrist Es besteht keine Frist zur Einreichung der Klage   Geltendmachung nach langem Zuwarten kann gegen Verbot von Rechtsmissbrauch verstossen  
Abgrenzung Geht der Sonderprüfungsklage nach Art. 697a bis Art. 697g OR vor    
Aktivlegitimation Aktionär   Partizipanten nur soweit Statuten dies einräumen (Art. 656c Abs. 2 OR)  
Passivlegitimation Gesellschaft    
Anfechtungsgründe / Klagegründe   KonkretesAuskunfts- bzw. Einsichtsbegehren

  • bei ungerechtfertigter Verweigerung
  • soweit für Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich
 
Rechtsschutzinteresse Aktuelle Rechtsschutzinteresse betreffend Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich  
  • Muss grundsätzlich durch Aktionär glaubhaft gemacht werden
  • Vielfach wird der Nachweis (entgegenstehender) schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen von der AG verlangt  
Wirkungen Auskunft bzw. Einsicht auf richterliche Anordnung    
Konkurrenzen Parallele Klage auf Sonderprüfung denkbar Geht i.d.R. der Verantwortlichkeits- und Auflösungsklage vor  
Kostenverteilung Grundsätzlich nach Art. 106 ZPO Bei «begründetem Anlass» besteht wohl die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (Art. 107 ZPO)  

Bemerkungen:

Bei prozessual geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsrechten geht es im Prozess meist um die Frage, wie weit Geschäftsgeheimnisse bzw. andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft eine Verweigerung rechtfertigen.  

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