Kurzdefinition
Die Nichtigkeitsklage dient zur Korrektur von unheilbar mangelhaften GV-Beschlüssen und kann daher nur aus absolut zwingenden Gründen gutgeheissen werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 706 OR
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Art. 706b OR
VIII. Nichtigkeit
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT VON GV-BESCHLÜSSEN | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Korrektur von in unheilbarerweise mangelhaften GV-Beschlüssen | |
Gegenstand |
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Klagefrist | Keine Beschränkung (jederzeit möglich) |
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Abgrenzung |
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Im Zweifelsfall ist Anfechtbarkeit anzunehmen (Schutz der Rechtssicherheit) |
Subsidiarität | Nichtigkeit ist nur bei absolut zwingenden Gründen anzunehmen | Wo Anfechtbarkeit nach Art. 706 OR nicht genügt |
Aktivlegitimation | Jedermann zu jederzeit | Soweit Rechtsschutz-interesse vorhanden |
Passivlegitimation | Gesellschaft | |
Anfechtungsgründe | Generell-abstrakte Verletzung des zwingenden Rechts, insbesondere:
Individuell-konkrete Beschlüsse, die in schwerwiegender Weise zwingendes Recht verletzen |
Bei Verletzungen im Einzelfall kommt i.d.R. die Anfechtungsklage zum Zug (ausser schwerwiegende Verstösse) Beispiel: Beschluss im Bereich der unentziehbaren Kompetenzen des VR (umstritten) |
Wirkungen | Für und gegen alle Aktionäre (Nichtigkeit ex tunc) | |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO) | Im Falle von Klagen durch Aktionäre, nicht aber wenn Dritte klagen (umstritten) |
Verjährung | Keine Verjährung |