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Aktienrechtliche Klagen

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Klage aus Prospekthaftung

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Klage aus Prospekthaftung

Wer ein Prospekt, ein Basisinformationsblatt oder ähnliche Mitteilungen ausgibt, haftet den Erwerbern von Finanzinstrumenten (u.a. Aktien u. Obligationen) für den Schaden aus irreführenden, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben.

Synonym: Emissionshaftungsklage

Gesetzliche Grundlagen

KLAGE AUS PROSPEKTHAFTUNG

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich

Sicherstellung der Aufklärungspflichten von Erstellern von Prospekten  

Prospektpflicht nur für öffentliche Angebote von Finanzinstrumente und Gesuche um Börsenzulassung, soweit keine Ausnahme greift (FIDLEG 36 f.)

Gegenstand

Schadensausgleich bei Schädigungen durch pflichtwidrige Angaben in Prospekten  

Der Sekundärhandel mit Inkrafttreten des FIDLEG miterfasst

Klagefrist

Innert der Verjährungsfrist (siehe unten)  

 

Abgrenzung

Prospekthaftung (FIDLEG 69) ist von Gründerhaftung, Organhaftung (OR 753, 754) abzugrenzen. 

Verletzung von Strafbestimmungen (FIDLEG 89 f.) u. Straftatbestände nach StGB als Grundlage für ausservertragliche Haftung (OR 41)

Aktivlegitimation

Grundsatz: Zeichner/Erwerber des Finanzinstrumentes (Aktionär, Obligationär)

Je weiter die Ausgabe des Prospektes zurückliegt, bzw. bei späteren Erwerbern, desto schwieriger der Nachweis der Kausalität  

Passivlegitimation

  • Ersteller / Ausgeber des Prospekts (Prospektverantwortliche)
  • Mitwirkende ev. nach Massgabe von OR 50 I (Banken, Revisionsstellen, Anwälte, Berater, usw.)  

Blosses Verbreiten von Prospekten genügt nicht

Anfechtungsgründe/ Klagegründe

Angaben machen in Prospekten, die

  • unrichtig sind
  • irreführend sind
  • den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechend

Beispiele:

  • Verschweigen relevanter Tatsachen
  • Anhäufung kaum verständlicher Informationen;
  • ungenaue Angaben

Wertungen und Prognosen müssen als solche erkennbar und nachvollziehbar sein

Pflichtverletzung

Unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben im Prospekt (FIDLEG 69)

Bspw. wesentliche Angaben für Entscheid der Anleger (FIDLEG 40):

  • zum Emittenten (u.a. Perspektiven, Risiken)
  • zu den öffentlich angebotenen Effekten (Rechte, Pflichten und Risiken)
  • zum Angebot

Verschulden

Grundsatz: Nichtanwendung der erforderlichen Sorgfalt (Fahrlässigkeit) genügt

Bei Fehlerhaften Angaben im Prospekt wird das Verschulden vermutet

Schaden

  • Differenz zwischen Vermögen des Käufers bei richtiger Informierung bzw. bei falscher Informierung durch den Emissionsprospekt;
  • Rückerstattungsanspruch samt Zinsen (und Erwerbskosten) falls Käufer bei pflichtgemässer Informierung nicht gekauft hätte;

Tatsächliches Lesen des Prospektes nicht erforderlich, da Einfluss von Falschinformation auf den Marktpreis vermutet wird

Kausalzusammenhang

Unrichtiger Prospekt muss massgeblicher Grund (kausal) für den Erwerb des Wertpapiers und für Schaden sein  

Nichtlesen des fehlerhaften Prospekten schadet gs. nicht

Konkurrenzen

Konkurrenz Haftung nach FIDLEG 69, allf. Ansprüche aus Vertrag (Auftrag etc.) sowie ggf. OR 41 (unerlaubte Handlung)

Vorsätzliche Verletzung von Prospektpflichten fällt unter Strafbestimmungen (FIDLEG 89 f.) u. erfüllt ev. auch Straftatbestände nach StGB

Anerkennung und Vergleich

Vorprozessual oder im Verlauf eines Prozesses

Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig  

Kostenverteilung

Im Prozess grundsätzlich nach Obsiegen / Unterliegen (ZPO 106) 

(ermessensweise) richterliche Kostenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem (107 ZPO)  

Verjährung

  • FIDLEG 69: 10 Jahre (OR 127)
  • Vertrag: je nach Vertrag 5 oder 10 Jahre (OR 127, 128)
  • Delikt (OR 60): 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädiger (relativ), 10 Jahre vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolut)
  • Ev. (längere) strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei strafbaren Handlungen (OR 60 II) 

 

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