Kurzdefinition: Sonderprüfungsklage
Die sog. «Sonderprüfungsklage» erlaubt es insbesondere Minderheitsaktionären die Gesellschaft betreffende Sachverhalte zwecks Ausübung der eigenen Aktionärsrechte zu beliebigen Zeitpunkten abklären zu lassen.
Gesetzliche Grundlage
Art. 697a OR: Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung
Art. 697b OR: Bei Ablehnung durch die Generalversammlung
SONDERPRÜFUNGSKLAGE | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Abklärung von Sachverhalten, die
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Gegenstand | Weitergehender Informationsbedarf (als Auskunft und Einsicht nach Art. 697 OR) | Keine umfassende Prüfung, nur bestimmte Sachverhalte |
Klagefrist |
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Abgrenzung | «letztes Mittel», wenn der Auskunfts- und Einsichts-Anspruch nach Art. 697 OR nicht ausreicht | |
Subsidiarität | Subsidiär zur Auskunfts- und Einsichtsklage nach Art. 697 OR | Auch wegen Missbrauchsgefahr bei «sensiblen» Gesellschaftsinformationen |
Aktivlegitimation | Jeder Aktionär soweit GV einer Sonderprüfung zustimmt – bzw. Aktionäre, die zusammen mind. 10% des AK oder Aktien im Nennwert von CHF 2 Mio. vertreten und glaubhaft darlegen, dass
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Passivlegitimation | Gesellschaft | |
Anfechtungsgründe / Klagegründe | Besonderer Abklärungsbedarf im Zusammenhang mit der Ausübung eigener Aktionärsrechte | Der zu prüfende Sachverhalt muss Gegenstand des vorangehenden Auskunftsbegehrens gewesen sein |
Rechtsschutzinteresse | Aktuelles Rechtsschutzinteresse notwendig |
Mit Bezug auf die Ausübung von Aktionärsrechten Beispiele:
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Wirkungen |
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Kostenverteilung | Grundsätzlich trägt die Gesellschaft die Kosten, wenn
u.U. kann auch der gesuch stellende Aktionär verpflichtet werden (Verhalten gegen Treu u. Glauben) |
z.B. bei mutwilliger Klage o. Klage in Schädigungsabsicht |