LAWINFO

Aktienrechtliche Klagen

QR Code

Sonderprüfungsklage

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Sonderprüfungsklage

Die sog. «Sonderprüfungsklage» erlaubt es insbesondere Minderheitsaktionären die Gesellschaft betreffende Sachverhalte zwecks Ausübung der eigenen Aktionärsrechte zu beliebigen Zeitpunkten abklären zu lassen.

Gesetzliche Grundlage

SONDERPRÜFUNGSKLAGE

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich Abklärung von Sachverhalten, die

  • die Gesellschaft betreffen
  • zur Ausübung der eigenen Aktionärsrechte erforderlich sind

 

  • Reine Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellung
  • Keine rechtliche Würdigung
Gegenstand Weitergehender Informationsbedarf (als Auskunft und Einsicht nach Art. 697 OR)   Keine umfassende Prüfung, nur bestimmte Sachverhalte
Klagefrist
  • 30 Tage ab zustimmendem GV-Beschluss
  • 3 Monate ab ablehnendem GV-Beschluss  
  • Bei einer Beteiligung von mind. 10% des AK
  • oder Aktien im Nennwert von CHF 2 Mio.  
Abgrenzung «letztes Mittel», wenn der Auskunfts- und Einsichts-Anspruch nach Art. 697 OR nicht ausreicht    
Subsidiarität Subsidiär zur Auskunfts- und Einsichtsklage nach Art. 697 OR   Auch wegen Missbrauchsgefahr bei «sensiblen» Gesellschaftsinformationen  
Aktivlegitimation Jeder Aktionär soweit GV einer Sonderprüfung zustimmt – bzw. Aktionäre, die zusammen mind. 10% des AK oder Aktien im Nennwert von CHF 2 Mio. vertreten und glaubhaft darlegen, dass

  • Gründer o. Organe Gesetz o. Statuten verletzen
  • und dadurch Gesellschaft o. Aktionäre schädigen

 

 
Passivlegitimation Gesellschaft    
Anfechtungsgründe / Klagegründe Besonderer Abklärungsbedarf im Zusammenhang mit der Ausübung eigener Aktionärsrechte Der zu prüfende Sachverhalt muss Gegenstand des vorangehenden Auskunftsbegehrens gewesen sein  
Rechtsschutzinteresse Aktuelles Rechtsschutzinteresse notwendig  

Mit Bezug auf die Ausübung von Aktionärsrechten 

Beispiele:

  • Aktionär findet Antworten des VR (auf Auskunftsbegehren) unbefriedigend
  • Aktionär zweifelt an Gründen zur Verweigerung von Auskunft  
Wirkungen
  • Bei Erfolg der Klage beauftragt der Richter einen unabhängigen Sachverständigen
  • Bericht des Sonderprüfers wird auf Verletzung schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft geprüft
  • VR stellt Bericht an der nächsten GV vor  
  • Der Richter definiert den konkreten Prüfungsgegenstand
  • Beteiligte müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen
  • Sonderprüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet  
Kostenverteilung Grundsätzlich trägt die Gesellschaft die Kosten, wenn

  • GV der Sonderprüfung zustimmt
  • Richter auf Gesuch hin einen Sonderprüfer einsetzt

u.U. kann auch der gesuch stellende Aktionär verpflichtet werden (Verhalten gegen Treu u. Glauben)  

z.B. bei mutwilliger Klage o. Klage in Schädigungsabsicht

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.