Kurzdefinition: Stimmrechtsklage
Mit der Stimmrechtsklage kann ein Aktionär Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, an denen Unbefugte mitgewirkt haben.
Gesetzliche Grundlage
Art. 691 OR, Abs. 3
II. Unbefugte Teilnahme
3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
STIMMRECHTSKLAGE | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Teilnahme unberechtigter Personen an der GV | |
Gegenstand | Stimmrechtsausübung/GV-Beschluss | |
Klagefrist | 2 Monate ab GV (i.S.v. Art. 706a OR) | |
Abgrenzung | Besondere Anfechtungsklage bei Mitwirkung Unberechtigter bzw. Nichtzulassung Berechtigter an der GV | |
Subsidiarität | Gemäss Bundesgericht subsidiär zur Verantwort-lichkeitsklage | u.U. ist herrschende Lehre für Konkurrenz, da unterschiedliche Zwecke, Voraussetzungen und Beklagte |
Aktivlegitimation | Aktionär | |
Passivlegitimation | Gesellschaft | |
Anfechtungsgründe | Mitwirkung von nicht teilnahmeberechtigten Personen an einem GV-Beschluss | Anfechtungsgrund i.S.v. Art. 706 ff. OR |
Rechtsschutzinteresse |
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Kausalzusammenhang | Mitwirkung Unberechtigter bzw. Nichtzulassung Berechtigter an der GV muss deren Beschluss beeinflusst haben | Dabei muss die Gesellschaft aufzeigen, dass sich der Mangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hatte (Beweislastumkehr) |
Wirkungen |
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Wirkung für bzw. gegen alle Aktionäre |
Konkurrenzen | ev. zur Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR | Gemäss Bundesgericht besteht grundsätzlich Subsidiarität zur Verantwort-lichkeitsklage |
Anerkennung und Vergleich | nicht zulässig, nur Urteil möglich | |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» Möglichkeit der (ermessens-weisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Klägerschaft und Gesellschaft (Art. 107 ZPO) | |
Verjährung | 2 Monate nach GV (Verwirkungsfrist gem. Art. 706a OR) | |
Bemerkungen: Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die unbefugte Teilnahme keinen Einfluss auf die Beschlussfassung hatte, fehlt es am Kausalzusammenhang |