Kurzdefinition: Verantwortlichkeitsklage
Mit der Geschäftsführung oder Verwaltung (formell oder faktisch) betraute Personen haften der Gesellschaft und im Falle des Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie aus Pflichtverletzung absichtlich oder fahrlässig verursachten.
Synonyme:
- Haftungsklage aus Verwaltung
- Organhaftungsklage
Gesetzliche Grundlage
Art. 754 OR
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 716a OR
2. Unübertragbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation;
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
VERANTWORTLICHKEITSKLAGE | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | (persönliche) Verantwortlichkeit von Organpersonen | Gilt auch für Organe einer GmbH oder Genossenschaft |
Gegenstand | Schadenersatz bei Schäden durch Pflichtverletzung von Organen | |
Klagefrist | Innert der Verjährungsfrist (siehe unten) | |
Abgrenzung |
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Ob paulianische Anfechtungs-tatbestände nach Art. 286 ff. SchKG zu einer Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR führen ist umstritten (vom Bundesgericht bejaht) |
Aktivlegitimation | Grundsatz: Gesellschaft | |
Aktionär | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Gläubiger | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich) | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Passivlegitimation |
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Anfechtungsgründe/ Klagegründe | Schaden aus Pflichtverletzung der Organe | |
Pflichtverletzung |
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«business judgement rule» als Umgrenzung der geforderten Sorgfalt |
Verschulden | Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt | Sofern der Beklagte urteilsfähig ist, ist ein Verschulden praktisch immer gegeben |
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR,
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Haftung nur für sorgfältige
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Unbefugte Delegation | Normale Haftung nach Art. 754 OR | |
Schaden | Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung des VR |
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Kausalzusammenhang | Pflichtwidrigkeit des VR muss Ursache des bewirkten Schadens sein | Bei Unterlassungen ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des VR eingetreten wäre |
Konkurrenzen | ||
Anerkennung und Vergleich | Möglich | Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig |
Verjährung |
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