Aktuell: Teilrevision des neuen Steueramtshilfegesetzes
Auf internationalen Druck hat der Bundesrat am 14. August 2013 die Vorlage für eine weitere Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. In Zukunft soll die Schweiz in bestimmten Fällen auch auf Steueramtshilfegesuche eingehen, die auf Basis gestohlener Daten gestellt werden. Weiter soll es unter Umständen möglich sein, betroffene Bankkunden erst nach erfolgter Datenlieferung über ein laufendes Amtshilfeverfahren zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Steueramtshilfegesetz: Erneute Teilrevision
Aktuell: Gruppenanfragen bei der Steueramtshilfe
Gruppenanfragen zählen bei der Steueramtshilfe neu zum Standard: Mitte Juli 2012 hat das Fiskalkomitee der OECD die Neukommentierung von Artikel 26 des Musterabkommens zur Steueramtshilfe einstimmig genehmigt. Damit muss internationale Amtshilfe neu nicht mehr nur im Einzelfall gewährt werden, sondern auch für ganze Gruppen von Steuerpflichtigen. Für die Schweiz bedeutet dieser Entscheid eine Anpassung des Steueramtshilfegesetzes.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Gruppenanfragen bei der Steueramtshilfe
Aktuell: Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen
Per 1. Februar 2013 ist das neue Steueramtshilfegesetz in Kraft getreten, das den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteerungsabkommen regelt. Das Parlament stimte der Vorlage Ende September 2012 zu.
Die Schweiz kann nun auch Amtshilfe gewähren, wenn ein ersuchendes Land lediglich eine Nummer, wie beispielsweise eine Kontonummer (anstatt Namen von Bank und Kontoinhaber), vorweisen kann.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen
Rechtliche Grundlagen
- Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 26.10.2004 (SR 0.641.926.81)
- Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17.12.2004 (ZBstG, SR 641.91)
- Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und diversen Staaten (DBA)
Umfang der Amtshilfe
Der Umfang der Amtshilfe ist je nach Abkommen unterschiedlich geregelt:
„Grosse Amtshilfeklausel“
Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden betrifft solche Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen („tax fraud and the like“).
- Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Art. 10)
- DBA Schweiz – USA
„Kleine Amtshilfeklausel“
Gemäss dieser Klausel beschränkt sich der Austausch von Informationen auf solche, die zur Durchführung des jeweiligen DBA erforderlich sind.
- übrige DBA’s mit Staaten, welche nicht zur EU gehören (ausser USA)
Der ausländische Staat darf die ihm auf dem Weg der Amtshilfe in Steuersachen übermittelten Erkenntnisse zur (Nach-)Veranlagung von Steuern verwenden.
Verfahren
Der Informationsaustausch erfolgt gemäss dem in den DBA’s zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren (namentlich ist von den Staaten das Prinzip der Spezialität und die Vertraulichkeit zu beachten).
Das Verfahren bei Amtshilfeersuchen von Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz ist im ZBstG geregelt:
- Ausländisches Amtshilfeersuchen an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV)
- Vorprüfung durch die EStV
- Beschaffung der Informationen der Inhaberin durch die EStV (evtl. durch die Anwendung von Zwangsmassnahmen)
- Prüfung durch die EStV, ob die Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind
- Schlussverfügung durch die EStV
- Rechtsmittel: Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer (Legitimation: Betroffene Person, Informationsinhaberin)