Zur Vermeidung irrtümlicher Annahmen über die (beschränkte) Rechtswohltat des Privatkonkurses sollte die Insolvenzerklärung nicht ohne vorgängige Analyse von Vor- und Nachteile sowie vorgängige Planung des Neuanfangs abgegeben werden.
In der Schuldenberatungspraxis wird davon ausgegangen, dass ein Privatkonkurs nur
- sinnmachend ist, wenn
- sich die Verschuldungsspirale nach dem Privatkonkurs nicht weiterdreht
- Aussicht auf Rückkauf der Verlustscheine binnen 3 Jahren besteht
- planbar ist
- auf max. 3 Jahre