Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10.10.1997 (Geldwäschereigesetz, SR 955.0)
Behörden
Die für die Amtshilfe auf dem Gebiet der Geldwäscherei eingesetzten Behörden sind:
- die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei
- die Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Inländische Amtshilfe
- Amtshilfe wird zwischen den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden (z.B. FINMA, Eidg. Spielbankenkommission), der Kontrollstelle und der Meldestelle für Geldwäscherei geleistet
- Die Amtshilfe umfasst alle für die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes notwendigen Informationen
Internationale Amtshilfe
- Amtshilfe wird zwischen der Kontrollstelle und den ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden geleistet.
- Die Amtshilfe wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Ausländische Aufsichtsbehörde darf die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Beaufsichtigung verwenden (Spezialitätsprinzip).
- Ausländische Aufsichtsbehörde muss an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein (Vertraulichkeitsprinzip)
- Ausländische Aufsichtsbehörde darf die Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kontrollstelle weiterleiten (Prinzip der langen Hand). Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre.
- Verhältnismässigkeit
- Die Meldestelle ist legitimiert Personendaten mit entsprechenden ausländischen Behörden auszutauschen.
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