Der Arbeitgeber kann für die verschiedensten Ursachen zivil- und strafrechtlich haften. Die Arbeitgeberhaftung kann zivil- oder strafrechtliche Haftung sein und richtet sich primär nach den Sonderregeln von OR 55 und OR 101 und im Übrigen nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.
Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus:
- Schadensnachweis
- Vertragsverletzung
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden.
Haftungsarten
Die Arbeitgeberhaftung kann sich in folgenden Varianten verwirklichen: