Allgemeines
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Haftungsfälle denkbar:
- Haftung für Arbeitnehmerschädigung des Dritten
- Haftung für mangelhafte Arbeitsausführung
- Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer
Haftung für Arbeitnehmerschädigung des Dritten
Grundsatz
Arbeitgeberhaftung für
- Schaden
- Verursachung durch Arbeitnehmer des Arbeitgebers
- in Ausübung der geschäftlichen Verrichtungen
- ohne Arbeitgebernachweis (sog. Exkulpation), dass
- er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden
- der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre
(vgl. OR 55).
Exkulpationsbeweise
Der Arbeitgeber kann sich der Haftung entschlagen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass
- er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt hat
- der Schaden auch bei Anwendung der verlangten Sorgfalt eingetreten wäre und das Arbeitgeberverhalten zum eingetretenen Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang stand.
Regress auf den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Weiterführende Informationen
Riskmanagement und Versicherung
Der umsichtige Arbeitgeber veranlasst:
- ein Risikomanagement
- Risikoanalyse
- Risikobewertung
- Risikobewältigung
- Risikovermeidung
- Risikoübertragung (zB auf Vertragspartner durch Outsourcing oder Versicherung)
- Risikoverminderung (zB durch Risikodiversifikation, Prozessverbesserung, internes Kontrollsystem, Krisen- und Business Continuity Management)
- Risikoakzeptanz (zB Anpassung der Eigenkapitalausstattung)
-
- Risikoüberwachung (Quelle: Präventionsberatung).
- die Risikoübertragung durch Versicherung
Nicht versicherbar ist das Arbeitsergebnis bzw. die Bearbeitung von Gegenständen des Kunden.
Weitere Informationen
- Präventionsberatung: Risikomanagement
- Unternehmensversicherungen
- Bauwesenversicherungen
- Risk and Insurance
Ausservertragliche Haftung
Sofern und soweit die vertragliche Haftung von OR 55 nicht greift, kann der Geschädigte bei gegebenen Voraussetzungen auch anrufen:
- die ausservertragliche Haftung
- aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.)
- ev. aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.).
Verjährung
Die Schadenersatzforderung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
- aus Arbeitsvertrag verjährt nach Ablauf von 10 Jahren (vgl. OR 127)
- aus unerlaubter Handlung verjährt in drei Jahren von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung 20 Jahre, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. OR 60 Abs. 1 u. Abs. 1bis).
Die Verjährungsfrist aus Arbeitsvertrag beginnt zu laufen
- mit der Fälligkeit der Forderung (OR 130)
- Fälligkeit = Vorliegen des Schadens und nicht schon mit Vertragsverletzung (umstritten).
»Umstrittener Fälligkeitszeitpunkt
- Mit Vorliegen des Schadens:
- Zürcher Kommentar, St. Berti, Art. 130 N 129, mit Hinweisen
- Bereits mit der Vertragsverletzung:
- BGE 106 II 136 ff.
Haftung für mangelhafte Arbeitsausführung
- das Verhalten seiner Arbeitnehmer einzustehen
- wie wenn er selber gehandelt hätte
(vgl. OR 101).
Der Arbeitgeber kann sich von seiner Haftung exkulpieren, indem er nachweist,
- dass weder ihn noch den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft;
- dass, hätte er nach allen Regeln der Kunst anstelle des Arbeitnehmers gehandelt, ihm ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden könnte.
Der Arbeitgeber kann seine Haftung
- wegbedingen, wenn er sie durch eine zum Voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufhebt (vgl. OR 101 Abs. 2)
- höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden, wenn
- der Verzichtende im Dienste des andern steht;
- die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt (vgl. OR 101 Abs. 3).
Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer folgende Fürsorgepflichten:
- Persönlichkeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Sittlichkeitsschutz
- Datenschutz
- Unfallversicherung
Diese Fürsorge- und Haftungspflichten sind bereits erläutert unter: