Beim Inhalt der Weisungen unterscheidet die Praxis in:
Schranken des Weisungsrechts
- Keine Weisungen für Tätigkeiten ausserhalb des Anstellungsbereiches
- Ausnahmen:
- Sonderarbeit
- Leistungen, die aufgrund der Treuepflicht zu leisten sind
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen zum ausserdienstliches Verhalten
- Ausnahmen:
- Kaderfunktion mit Publizität
- Arbeitnehmer von Trendbetrieben
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen, die zu Gesetzesverletzungen führen
- Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
- Arbeitnehmerschutz
- Strassenverkehrsregeln
- Kantonale + kommunale Ruhezeitvorschriften
- Zivil-rechtliche Bestimmungen
- Persönlichkeitsschutz (ZGB 27)
- Keine Befolgungspflicht für rechts- oder sittenwidrige Weisungen (OR 20)
- Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
- Keine Schikane-Weisungen
- Keine Weisungen, die gegen das Gebot verhältnismässiger Rechtsausübung verstossen
- Keine unzumutbaren Weisungen
- Keine unrealistischen Weisungen
- Keine gesundheitsschädlichen Weisungen
- Keine Weisungen gegen die Fürsorgepflicht
- Keine die Gleichbehandlung verletzenden Weisungen
- Keine Weisungen an sog. fachlich weisungsfreie Arbeitnehmer, die Eigenverantwortung haben und daher ein gewisses Mass an Selbständigkeit reklamieren können
- Spezialisten-Fachkenntnisse
- Mediziner
- Lehrkräfte
- Journalisten
- Oekonomen
- Künstler
- Arbeitnehmer in leitender Stellung
- Spezialisten-Fachkenntnisse
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, N 48 zu OR 3221d (Haftung des Arbeitnehmers bei Befolgung rechtswidriger Weisungen)
Judikatur
- Fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers, der die unrechtmässige Weisung seines Vorgesetzten, für eine Fremdunternehmung zu arbeiten, befolgt hatte
- JAR 1999, S. 297
- Unsinnige oder schikanöse Weisungen
- ZR 1975 Nr. 69
- BGE 4C.240/2000 vom 02.02.2001, Erw. 3c/bb
- BGE 4C.189/2006 vom 04.08.2006, Erw. 2 = ARV 2006, S. 269
- SAE 2009, S. 129
- Persönlichkeitsverletzende Weisung, den Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden
- OGer ZH, in: JAR 1982, S. 129
Weiterführende Informationen
- Schranken aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
- Schranken aus zivil-rechtlichen Bestimmungen
Zielweisungen
Die Zielanweisung hängt in der Regel mit der Erteilung eines konkreten Auftrages zusammen:
- Arbeitzeitpunkt
- Arbeitsort
- Arbeitsgegenstand
- Erledigungsart
- usw.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
- RUDOLF ROGER / VON KAENEL ADRIAN, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, Eine rechtliche Auslegeordnung zu einem um sich greifenden Phänomen, in: SJZ 2010, S. 361 – 366
- CARRUZZO PHILIPPE, Le contrat individuell de travail, Zürich/Basel/Genf 2009, N 2 zu OER 321d
Judikatur
- Verlegung des Arbeitsorts
- Unzumutbarkeit
- AGer ZH, in: ZR 2001, Nr. 87
- TC VD, in: SAE 1990, S. 33
- CA GE, in: SAE 1985, S. 12 (teilw.)
- CA GE, in: JAR 1999, S. 163
- BGE 4A_474/2008 vom 13.02.2009, Erw. 4 = JAR 2010, S. 196
- BGE 4.C115/2002 vom 02.07.2003, Erw. 2.3 und 2.4
- CA GE, in: JAR 1985, S. 122
- CA GE, in: JAR 2008, S. 380
- Zumutbarkeit
- AGer ZH, in: Entscheid 2007, Nr. 17 = JAR 2008, S. 531
- JAR 1989, S. 210
- Umgehung von ArGV 13, wenn Arbeitsort immer beim Kunden sein soll
- AGer ZH, in: Entscheide 2007, Nr. 25 = JAR 2008, S. 535
- Übertragung neuer Arbeiten
- Eingriff in den vertraglich vereinbarten Kompetenzbereich des Arbeitnehmers
- JAR 1989, S. 128 = SJZ 1989, S. 83
- GSG BS, in: JAR 1990, S. 131
- BGE 4C.155/2005 vom 06.07.2005, Erw. 3.2.1 = JAR 2006, S. 282
- Eingriff in den vertraglich vereinbarten Kompetenzbereich des Arbeitnehmers
- Zuweisung anderer Arbeiten / Funktionen
- BGE 4C.155/2005 vom 06.07.2005, Erw. 3.2 = JAR 2006, S. 282 (bisher Verkäuferin, neu u.a. Hygienebeauftragte)
- BGE 4C.110/1988 vom 07.04.1989, Erw. 1a (Grenzen der Arbeitszuweisung)
- JAR 1984, S. 99 = SAE 1983, S. 5 (Chefmetzger musste sich nicht als Bankmetzger 2 zurücksetzen lassen)
- BGer, in: SJ 1993, S. 370 (Maschinist musste sich nicht als Hilfslagerist zurücksetzen lassen)
- TA TI, in: JAR 2000, S. 135 = Rep 1999, S. 200 (Mechaniker musste nicht ohne betriebliche Notwendigkeit Toiletten putzen)
- JAR 1990, S. 356 ff. (Arbeitnehmer musste während Kündigungsfrist nicht vereinbarte Arbeiten übernehmen, wenn sie zumutbar sind und im weitesten Sinne mit der vertraglich verabredeten Tätigkeit zusammenhängen)
- Zuweisung anderer Arbeiten bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit
- Grundsätze von Zumutbarkeit, vorübergehende Dauer, keine übermässige Beeinträchtigung des Privatlebens, Übernahme der Mehrkosten durch Arbeitgeber
- Unzumutbarkeit
Weiterführende Informationen
Fachweisungen
Mit den Fachanweisungen erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Instruktionen zu den Themen:
- Arbeitsweise
- Arbeitstechnik
- Arbeitsmethodik.
Bei „fachlich weisungsfreien Arbeitnehmern“ ist der Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen befugt. Dies gilt insbesondere für:
- Experten
- Mediziner
- Oekonomen
- Lehrkräfte
- Journalisten
- Künstler
- Kader.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
Weiterführende Informationen
Verhaltensweisung
Verhaltensanweisungen sind Vorschriften über das Verhalten im Betrieb oder auf Montage etc.:
- Arbeitsbeginn
- Arbeitszeit
- Arbeitskleidung
- Unfallverhütung
Ausserbetriebliche Verhaltensvorgaben können nur folgende Personen betreffen:
- Kaderfunktion mit Publizität
- Arbeitnehmer von Trendbetrieben.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
Judikatur
- Änderung der Arbeitszeiten
- Plötzliche Änderung der Arbeitszeiten, wenn vertraglich anders vereinbart oder familienbedingt unzumutbar
- GSG BS, in: JAR 1990, S. 132 = SAE 1989, S. 16
- Plötzliche Änderung der Arbeitszeiten, wenn vertraglich anders vereinbart oder familienbedingt unzumutbar
Weiterführende Informationen
- Private Verwendung von Internet am Arbeitsplatz
- Kleidervorschriften
- Angemessen angezogen zur Arbeit | beobachter.ch
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers am Beispiel von Kleidervorschriften oder Tattoos | lexwiki.ch
- Firmen können Tragen von Kopftüchern verbieten | nzz.ch