Obligatorische Versicherung
Im Rahmen der obligatorischen Versicherung durch den Arbeitgeber (eigene Arbeitgeber-Pensionskasse oder Kollektivertrag mit Lebensversicherer) ist der Arbeitnehmer gegen die Folgen von Invalidität und Tod versichert.
Risikoleistungen
Die Risikoversicherung umfasst Leistungen bei Invalidität und Tod. Sie beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.
Bei Erwerbsunfähigkeit wird nach einer Wartefrist von zwölf Monaten eine Invalidenrente ausbezahlt. Die Höhe der vollen Invalidenrente entspricht der Summe des vorhandenen Altersguthabens und der zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins), multipliziert mit dem jeweils gültigen BVG-Umwandlungssatz. Bei Erwerbsunfähigkeit sind keine Beiträge mehr zu bezahlen. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten.
Stirbt eine versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente von 60% der Invalidenrente. Auch der geschiedene Ehegatte ist unter gewissen Voraussetzungen anspruchsberechtigt.
Hat die versicherte Person Kinder, so haben diese Anspruch auf Kinderrenten (Invaliden- Kinderrente bzw. Waisenrente), welche 20% der Invalidenrente betragen. Laufende Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden gemäss BVG-Obligatorium periodisch der Teuerung angepasst.
In der beruflichen Vorsorge werden die Todesfall- und Invaliditätsleistungen in der Regel nur bei Krankheit ausbezahlt.
Bei Tod oder Invalidität infolge Unfalls werden primär Leistungen aus der Unfallversicherung (UVG) erbracht. In der Regel sind diese höher als die BVG-Leistungen.
Quelle:
Zurich: Grundlage der obligatorisch beruflichen Vorsorge | zurich.ch
Ansprüche für die Zeit vor dem BVG
Langzeitmitarbeiter haben für die Zeit vor Inkrafttreten des BVG aus Arbeitsrecht noch Ansprüche, namentlich auf Bezahlung einer Abgangsentschädigung.
Weiterführende Informationen zur Abgangsentschädigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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