Beim Lohnnachgenuss sind oft folgende Koordinationsbegebenheiten zu beachten:
- Der Lohnnachgenuss ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegen Dritte, die für den Tod des Arbeitnehmers verantwortlich sind, geschuldet
- Anrechnungspflicht allgemein
- Ob der Lohngenuss auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen ist, entscheidet das anwendbare Haftpflichtrecht (umstritten)
- Anrechnungspflicht gegenüber dem den Tod verantwortenden Arbeitgeber
- Gegenüber einem solchen Arbeitgeber besteht ein kumulativer Anspruch auf Lohnnachgenuss und Schadenersatz
- Anrechnungspflicht allgemein
- Der unterhaltsberechtigte Scheidungsgatte, der mangels Angehöriger des ersten Kreises anspruchsberechtigt ist, hat, insoweit Anspruch auf einen Lohnnachgenuss, als dieser den Unterhaltsbeitrag übersteigt
- Dies gilt auch für ausnahmsweise passiv vererbliche Scheidungsrenten, was im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen ist
- Für unterhaltsberechtigte, erwachsene Kinder gilt das Gleiche wie für den oberwähnten unterhaltsberechtigten Scheidungsgatten
Literatur
- EGLI HANS-PETER, Der Lohnnachgenuss (OR 338,2), in: ZBJV 1979 S. 26
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