Beim Lohnnachgenuss sind oft folgende Koordinationsbegebenheiten zu beachten:
- Der Lohnnachgenuss ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegen Dritte, die für den Tod des Arbeitnehmers verantwortlich sind, geschuldet
- Anrechnungspflicht allgemein
- Ob der Lohngenuss auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen ist, entscheidet das anwendbare Haftpflichtrecht (umstritten)
- Anrechnungspflicht gegenüber dem den Tod verantwortenden Arbeitgeber
- Gegenüber einem solchen Arbeitgeber besteht ein kumulativer Anspruch auf Lohnnachgenuss und Schadenersatz
- Anrechnungspflicht allgemein
- Der unterhaltsberechtigte Scheidungsgatte, der mangels Angehöriger des ersten Kreises anspruchsberechtigt ist, hat, insoweit Anspruch auf einen Lohnnachgenuss, als dieser den Unterhaltsbeitrag übersteigt
- Dies gilt auch für ausnahmsweise passiv vererbliche Scheidungsrenten, was im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen ist
- Für unterhaltsberechtigte, erwachsene Kinder gilt das Gleiche wie für den oberwähnten unterhaltsberechtigten Scheidungsgatten
Literatur
- EGLI HANS-PETER, Der Lohnnachgenuss (OR 338,2), in: ZBJV 1979 S. 26
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.