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Abgangsentschädigung

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Höhe

Rechtsgebiet:
Abgangsentschädigung
Stichworte:
Abgangsentschädigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Höhe der Abgangsentschädigung bemisst sich

  • nach allf. schriftlicher Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV),
    • mindestens 2 Monatsgehälter (zwingend) bzw.
    • Abredebetrag
  • nach Gesetz (OR 339c Abs. 2) wie folgt:
    • mindestens 2 Monatsgehälter (vgl. OR 339c Abs. 1)
    • maximal 8 Monatslöhne
  • im Streitfalle:
    • nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller Umstände.

Skalen

Die Höhe wird oft nach Skalen bemessen:

  • Basler Gerichte    GAV Bekleidungsindustrie
  • Berner Gerichte    GAV Bau-+Holzarbeiterverband
  • Zürcher Gerichte    GAV Coiffeurgewerbe

Andere Referenzgrössen:

  • GAV VZH/ZKV:
    • ab 10 Dienstj.    ab 4 Monatslöhne
    • bis 30 Dienstj.    bis 18 Monatslöhne.

Herabsetzung

Die Abgangsentschädigung kann herabgesetzt werden oder gar wegfallen, wenn

  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt hat;
  • der Arbeitgeber
    • dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigt
    • durch die Leistung der Abgangsentschädigung in eine Notlage versetzt würde.

(vgl. OR 339c Abs. 3)

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