Dem Grundsatz nach darf der Arzt nur den Eingriff vornehmen, zu dem der Patient vorgängig seine Zustimmung erteilt hat.
Kann der Arzt nicht beweisen, dass er den Patienten rechtsgenüglich aufgeklärt hat, ist der Eingriff immer widerrechtlich, auch wenn er medizinisch korrekt ausgeführt worden ist, sodass der Arzt für die negativen Folgen einer Behandlung einzustehen hat.
Problematisch sind sog. Operationserweiterungen, bei denen sich der Arzt während der Operation zur Vornahme eines weiteren oder anderen als des ursprünglich geplanten Eingriffs entschliesst. Die Zulässigkeit einer Operationserweiterung ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Falls sich die Situation während einer Operation anders präsentiert als dies vom Arzt erwartet wurde, hat er grundsätzlich den Eingriff abzubrechen um das weitere Vorgehen mit dem Patienten zu besprechen, es sei denn, dass sich eine Operationserweiterung als absolut notwendig erweist (vgl. BGer vom 19.03.2002, 4P.9/2002, E. 2c; BGE 108 II 61 f.).
Beispiele
Zulässige Operationserweiterung:
Arzt und Patient vereinbaren, dass an einem Gewebe eine Schnellschnitt-Untersuchung vorgenommen werden soll und je nach Befund – Gutartigkeit oder Bösartigkeit – die Operation zu erweitern und das entsprechende Gewebe zu entfernen ist.
Eingriff gegen Patientenwillen:
Der Patient ist bewusstlos. Um das Leben des Patienten zu retten bedarf es einer Bluttransfusion, die der Patient in der Patientenverfügung ablehnt. Die Bluttransfusion wird dennoch durchgeführt.
Hypothetische Einwilligung des Patienten
Nach der Rechtsprechung steht dem Arzt der Nachweis offen, dass der Patient in den Eingriff eingewilligt hätte, wenn er über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden wäre (Anwendung des objektiven Massstabs, ob die Ablehnung des Eingriffs vom Standpunkt eines vernünftigen Patienten aus verständlich wäre; vgl. BGE 117 Ib 197, Erw. 5).
Judikatur
- BGer 4A_353/2018 vom 01.04.2019 (Unterlassene Operationsaufklärung + hypothetische Einwilligung)
- BGer 4A_499/2011 vom 20.03.2012 (Hypothetische Patienteneinwilligung bei ungenügender Risikoaufklärung zu Ohren-Operation)