Ein Arztzeugnis darf grundsätzlich nur von einem Schulmediziner ausgestellt werden, der im Besitz einer staatlichen Berufsausübungsbewilligung ist. Nur deren Zeugnissen wird in der Öffentlichkeit ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht.
Nach Art. 2 Abs. 1 MedBG (Medizinalberufegesetz) gelten als universitäre Medizinalberufe:
- Ärzte (Humanmediziner);
- Zahnärzte;
- Chiropraktoren;
- Apotheker; und
- Tierärzte.
Neben Ärzten können daher auch Chiropraktiker, z.B. bei einem Hexenschuss, Arztzeugnisse ausstellen.
Alternativmediziner (z.B. Akupunkteure), die über keine schulmedizinische Ausbildung verfügen, dürfen grundsätzlich keine Arztzeugnisse ausstellen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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