Bei der Ausstellung von Arztzeugnissen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sind die Standesregeln der Ärzte, die “Standesordnung FMH”, zu beachten, so etwa:
Art. 34 Standesordnung der FMH Zeugnisse, Berichte und Gutachten
Ärztliche Zeugnisse, Berichte und Gutachten sind Urkunden. Bei deren Ausstellung haben Arzt und Ärztin alle Sorgfalt anzuwenden und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszudrücken. Der Zweck der Schriftstücke, das Ausstellungsdatum und ihre Empfänger sind anzugeben. Die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen ist unzulässig.