Detail
Ein Arztzeugnis hat Auskunft zu geben über:
- den Anfang der Arbeitsunfähigkeit
- die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit
- den Grad der Arbeitsunfähigkeit.
Tipp zur Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit
Die Praxis kennt 2 Varianten:
Zeitangabe bis zur nächsten ärztlichen Konsultation
Dies ist die übliche und korrektere Variante, insbesondere wenn die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Voraus nicht bestimmt oder bestimmbar ist. Bei dieser Variante erhält der Arbeitnehmer fortlaufend neue Arztzeugnisse, immer wieder für die nächste Absenzdauer.
Zeitangabe für die ganze Dauer der Arbeitsunfähigkeit, auch mit zwischenzeitlichen ärztlichen Konsultationen
Diese Variante ist zulässig, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zum Voraus bestimmbar ist. – Der Arzt setzt sich aber unnötigerweise in eine Kontrollobliegenheit, sollte der Genesungsprozess schneller von statten gehen und der Patient früher wieder arbeitsfähig sein: Der Arzt müsste richtigerweise sein ursprüngliches, zu lange ausgestelltes Arztzeugnis zurückverlangen, stornieren und ein kürzeres neu ausstellen. Tut er dies nicht, so lässt er eine Falschbeurkundung mit den zivil- und strafrechtlichen Folgen entstehen, die er zu vertreten hat.
Viele Ärzte sind sich bei der Ausstellung der Arztzeugnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite ihres Handlung nicht oder zu wenig bewusst.
Tipp zum Grad der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitgeber wird es zu schätzen wissen, wenn der Arzt im Arztzeugnis weiterhelfende Feststellungen zur möglichen bzw. zumutbaren Ersatzarbeit macht. Der Arzt kann mit solchen Hinweisen telefonische Rückfragen des Arbeitgebers vermeiden.
Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Unter Grad der Arbeitsunfähigkeit ist das Ausmass zu verstehen, in welchem die Fähigkeit des Arbeitnehmers eingeschränkt ist, die konkret geschuldete Arbeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses auszuüben (vgl. auch Art. 6 ATSG für die Definition im Sozialversicherungsrecht).
Im Arztzeugnis ist anzugeben:
- Angaben, unter welchen Bedingungen die Leistung einer leichteren Arbeit zumutbar ist
- den Zeitpunkt des Behandlungsbeginns
- die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall).
Weitere Angaben
Angaben, welche über die oben genannten hinausgehen, unterliegen dem Arztgeheimnis und dürfen nur bei Einwilligung des Patienten (bzw. des Arbeitsnehmers) bekannt gegeben werden.