Anwendbare Straftatbestände
Ein vorsätzlich falsch ausgestelltes Arztzeugnis erfüllt den Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB). Die Fälschung eines Arztzeugnisses (d.h. eines, welches in Wirklichkeit nicht durch den aufgeführten Arzt verfasst wurde) und/oder dessen anschliessender Gebrauch (zur Täuschung) werden dagegen durch den Tatbestand der Urkundenfälschung (= unechte Urkunde; Art. 251 StGB) mit Strafe bedroht. Weiter kann ein rückdatiertes Arztzeugnis u.U. den Tatbestand der Falschbeurkundung (= unwahre Urkunde; Art. 251 StGB) erfüllen.
Objektiver Tatbestand von Art. 318 StGB
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des falschen ärztlichen Zeugnisses von Art. 318 StGB ist u.a. erforderlich, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils (z.B. gegenüber einer Versicherung oder dem Arbeitgeber) bestimmt ist, oder dass dieses geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen.
Subjektiver Tatbestand von Art. 318 StGB
Der subjektive Tatbestand von Art. 318 StGB wird durch vorsätzliches Handeln (Art. 318 StGB) des Arztes erfüllt werden. Die Strafdrohung bei Vorsatz ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Hat der Täter für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses eine Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, ist die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Beispiel aus den Medien
Die NZZ vom 18. August 2008 berichtete über die Eröffnung eines Strafverfahrens durch Zürcher Staatsanwaltschaft gegen zwei Ärztinnen und einen Arzt aufgrund des Verdachts auf ein falsches ärztliches Zeugnis, u.a. im Zusammenhang mit einem Verdacht auf IV-Betrug durch den Patienten.
„käufliche Ärzte“
In Arbeitsstreitigkeiten gibt es immer wieder Fälle, wo Unternehmer geltend machen, der betreffende Arzt würde
- ihrem Personal Arztzeugnisse ausstellen, ohne dass entsprechende Krankheitssymptome zu erkennen seien;
- das Arztgeheimnis vorschützen um keine Auskunft geben zu müssen;
- als wohlfeile Adresse für abgesichertes „Blaufeiern“ herumgeboten, so der Tipp loyaler Mitarbeiter.
Hier bleiben nur die Optionen,
- den oder die Mitarbeiter zum Vertrauensarzt zu schicken;
- den Mitarbeitern mitzuteilen, dass sie zwar zum fraglichen Arzt in Behandlung gehen dürften, der Arbeitgeber aber dessen Arztzeugnis nicht als Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit erkennen würde;
- als ultima ratio die Strafanzeige, verbunden mit adhäsionsweiser Geltendmachung des vom falsch beurkundenden Arzt verursachten Schadens.