Spannungsverhältnis zu Schutzbestimmungen
In Zusammenhang mit der Aufhebung sind folgende zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen zu prüfen:
- Verzichtsverbot (OR 341 Abs. 1)
- Lohnrückbehaltsverbot (OR 323a)
- Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung (OR 324a)
- Kündigung zur Unzeit (OR 336c)
- Ungerechtfertigte (fristlose) Entlassung (OR 337c)
- Fälligkeitszwang (OR 339)
- Konkurrenzverbot, soweit dadurch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit des ausscheidenden Arbeitnehmers betroffen sind (OR 340 – 340c).
Mitarbeiterabwerbungs-Verbot
Ein Mitarbeiterabwerbungsverbot ist noch kein Konkurrenzverbot, weshalb es nicht unter dessen Schutzbestimmungen fällt.
Aufhebungsvertrag im Verhältnis zum Verzichtsverbot
Der Aufhebungsvertrag bewirkt anders als das „Verzichtsverbot“ von OR 341 Abs. 1, welches nur vor dem Verzicht auf bestehende Forderungen schützt, dass infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neuen Forderungen mehr entstehen.
Tipp: Poker oder Rechenspiele
Beide Parteien werden gegenüberstellen, was sich finanziell und reputationsmässig eher rechnet. Dabei müssen sie die Vorteile einer sofortigen und kostengünstigeren Variante allfälligen Auszahlungswartezeiten, Steuerprogressions- und anderen Nachteilen gegenüberstellen.
Qualifikation von Austrittsabfindungen
Entlassungsabfindungen sind in der Regel sog. echte Vergleiche, d.h. sie enthalten ein gegenseitiges Geben und Nehmen beider Vertragsparteien.
Umgehungsgeschäfte
Trotzdem sind unzulässige Umgehungsgeschäfte auszumachen, nämlich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages:
- Nur zur Verhinderung zwingender Arbeitnehmeransprüche (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung);
- Trotz Absicht, das Arbeitsverhältnis nach Wegfall des Sperrtatbestandes fortzusetzen;
- Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, „einvernehmliche Auflösung oder fristlose Entlassung“, obwohl er keine wichtigen Gründe anrufen kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Ausnahme: wenn der im Aufhebungsvertrag enthaltene Verzicht des Arbeitnehmers durch die vertragliche Gegenleistung des Arbeitgebers „reichlich kompensiert“ wird).
Umgehungsfrage
Trotz OR 341 (Verzicht auf bestehende Ansprüche) stellt sich für den Arbeitnehmer eher die Frage, ob er durch die Aufhebungsvereinbarung
- das Entstehen neuer Ansprüche verhindern kann;
- er ein vernünftiges Interesse an der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Kardinalfrage: Wird der allf. Rechtsverlust durch entsprechende Vorteile kompensiert?
Entlassungsabfindung
Weitere Informationen finden Sie auch unter » entlassungsabfindung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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