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Fristlose Kündigung

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Ungerechtfertigte Entlassung

Rechtsgebiet:
Fristlose Kündigung
Stichworte:
fristlose Kündigung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wirksamkeit der Kündigung

Auch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung führt zur sofortigen Auflösung des Arbeitsvertrages. Der ungerechtfertigt kündigende Arbeitgeber macht sich aber schadenersatzpflichtig.

Ansprüche

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund entlassen, so schuldet er dem Arbeitnehmer:

  1. den (Brutto-)Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, inkl. 13. Monatslohn prt, einschliesslich Lohnbestandteil bildende Spesenentschädigungen, Naturaleinkommen und Umsatzbeteiligungen (vgl. OR 337c Abs. 1 [Erfüllungsinteresse bis zur ordentlichen Kündigung]);
  2. Ferienersatzansprüche, sofern und soweit der Arbeitnehmer bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst der Stellensuche nicht genügend Zeit für den Ferienbezug gehabt hätte;
  3. eine Entschädigung, welche im Maximum sechs Monatslöhne betragen kann (OR 337c Abs. 3).

Berechnung bei schwankender Vergütung

Bei monatlich schwankenden Vergütungen ist heranzuziehen:

  • der Durchschnitt des während des vorangehenden Jahres erzielten Verdienstes
  • Begründung: Das Gericht geht davon aus, dass diese Durchschnittsberechnung der jüngsten Vereinbarung der Parteien sowie der aktuellen wirtschaftlichen Lage entspricht
  • Urteil: BGE 4A_474/2010 vom 12.01.2011

Verzinsung

Die geschuldete Entschädigung ist ab dem Tag der fristlosen Entlassung zu verzinsen (vgl. BGE 4A_474/2010 vom 12.01.2011).

Ausnahme von der Pönalentschädigung nach OR 337c Abs. 3

Keine Zusprechung einer Pönalentschädigung, zB wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers und Überreaktion des Arbeitgebers.

Schadensminderung

Der Arbeitnehmer muss sich auf seine Ansprüche anrechnen lassen, was

  • er infolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisse erspart hat;
  • er durch anderweitige Arbeit verdient hat;
  • er zu verdienen unterlassen hat (OR 337c Abs. 2).

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