Dreh- und Angelpunkt für die Beständigkeit oder Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung ist das „Zufliessen angemessener Ersatzleistungen“ an den Arbeitnehmer.
Die Rechtsprechung zum Verzichtsverbot von OR 341 verlangt für die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung:
- Gegenseitige Zugeständnisse
- von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Genügende (angemessene) Gegenleistung des Arbeitgebers
- Nachteilsausgleich Arbeitnehmer
- Ausgleich für die Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag entstehen
- a. wenn der Aufhebungsvertrag während laufender Kündigungssperrfrist geschlossen wird
- Vorteilsausgleich Arbeitnehmer
- Aufhebung anstelle einer (unstrittigen) Möglichkeit zur fristlosen Kündigung
- Nachteilsausgleich Arbeitnehmer
Judikatur
- BGE 4C.397.2004, Erw. 2.2, vom 15.03.2005
- BGE 118 II 58 = Pra 1993 Nr. 142
- BGer in ARV 2002 S. 28
- TC VD in JAR 1995 S. 157
- AppH BE in JAR 1994 S. 181
- BJM 1990 S. 125
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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