Grundlagen
Für Arbeitnehmerdarlehen gelten:
- Verzinsung nur bei Verabredung (OR 313 Abs. 1)
- Abgrenzung von Vorschüssen
- Der Arbeitgeber würde einen Vorschuss in der nächsten Lohnabrechnung mit der Lohnschuld in Abzug zu bringen
- Darlehen ohne Zinsabrede würden in der nächsten Lohnabrechnung nicht am Lohn angerechnet.
- Allfällige Zinszahlungen sprechen für ein Darlehen und gegen die Vorschussfunktion
- Kündigungsfrist
- nach Darlehensvertrag
- Darlehensvertrag ohne Kündigungsklausel: nach Gesetz
- 6 Wochen.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Nicht oder nur teilweise zurückbezahlte Darlehen sind in den Aughebungsvertrag aufzunehmen und zu fixieren:
- ev. Zinsberechnung
- Schuldsaldo per Stichtag
- Verrechnung mit Arbeitgeberschulden (gemäss Aufhebungsvertrag)
- ein allf. Verzichtsbetrag
- Ratenhöhe
- Ratenzahlungstermine
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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