Grundlagen
- Freistellung ist nicht eine fristlose Kündigung.
- Klärung, ob es sich handelt um eine
- A. Unwiderrufliche Freistellung (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
- B. Freistellung auf Abruf
A. Unwiderrufliche Freistellung
Klärung bei unwiderruflicher Freistellung, dass sich der Arbeitnehmer
- nach einer neuen Stelle umzusehen hat;
- einen Verdienst während der Freistellung (zur Vermeidung eines Doppelverdiensts) anrechnen lassen muss.
A. + B.
Klärung des Ferienbezugs bei beiden Varianten (A und B)
- Arbeitnehmer vermengen meistens die unterschiedlichen Themen „Freistellung“ und „Ferienerteilung“.
- Der Ferienbezug ist mit Vorteil kraft des Zuteilungsrechtes von OR 329c Abs. 2 ausdrücklich anzuordnen.
Kein Beschäftigungsanspruch
- Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist keinen Beschäftigungsanspruch hat (oft gestörtes Vertrauens- und Treueverhältnis)
- Beschäftigungsbedürfnis: zB Pilot / Flugstunden.
Abkürzung der Kündigungsfrist
- Die Abkürzung von (kürzeren oder kurzen) Kündigungsfristen in der Aufhebungsvereinbarung können – trotz Freistellung – zu Problemen führen mit dem Triumvirat „Stellensuche – Ueberzeitkompensation – Ferienbezug“.
- Soll die Kündigungsfrist durch ein früheres Beendigungsdatum abgekürzt werden, empfiehlt es sich die Zeitdauern für Ueberzeitkompensation, Ferienbezug und Stellensuche tagegenau festzulegen oder den Bogen zur allenfalls grosszügigen Entschädigungsfrage zu spannen (Inkonvenienzzahlung für Stellensuche nach der Beendigung).
Weiterführende Informationen
- ARV 1979, S. 39 ff. (Urteil OGer ZH vom 04.05.1976)
- www.freistellung.ch
- www.entlassung.ch
- www.fristlose-kuendigung.ch
- www.aufhebungsvereinbarung.ch/www.aufhebungsvertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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