Grundlagen
Provisionen sind meistens eine Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers an bestimmten von ihm im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften. Ein Provisionanspruch besteht natürlich nur bei arbeitsvertraglicher Abrede auf Geschäften, die vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustandekamen (OR 322b Abs. 1) bzw. nicht nachträglich dahinfielen (OR 322b Abs. 3).
Im Zweifelsfall entsteht der Provisionsanspruch nicht mit der Vertragserfüllung, sondern bereits mit dem Zustandekommen des Vertrages (OR 322b Abs. 1).
Bei Dauerschuldverhältnissen mit Sukzessiverfüllung wie Sukzesslieferverträge, Versicherungsgeschäfte udgm. Ist eine Provisionsabrede zulässig, wonach der Provisionsanspruch mit jeder Rate fällig wird (OR 322b Abs. 2).
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Während des Arbeitsverhältnisses erfüllte Provisionsgeschäfte sind zu provisionieren (vgl. OR 339 Abs. 1).
Es empfiehlt sich, ausstehende Provisionsgeschäfte aufzuzählen, Sachstand, Bedingungen für eine Provisionsverwirklichung und eine allfällige Hinausschiebung der Fälligkeit genau zu nennen; bei der Hinausschiebung von Provisionsfälligkeiten sind die max. Verlängerungsdauern zu beachten (OR 339 Abs. 2).
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