Schriftformabrede
Zur Vermeidung der Unterstellung nachvertraglicher mündlicher Änderungen oder Ergänzungen empfiehlt es sich die Gültigkeit des Aufhebungsvertrages von der Schriftform abhängig zu machen:
„Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“
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Anwendbares Recht
Im Konzern kann ein Arbeitnehmer durchaus mehrere Arbeitsverträge mit Gesellschaften in verschiedenen Staaten haben (zB Teilzeittätigkeit in diesen Ländern, aus Gründen der Arbeitsbewilligung usw.); es ist daher ratsam, das auf die Aufhebungsvereinbarung anwendbare Recht einvernehmlich festzulegen:
„Es ist schweizerisches Recht anwendbar.“
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