LAWINFO

Ausschlagung einer Erbschaft

QR Code

Gesetzliche Vermutung der Ausschlagung

Rechtsgebiet:
Ausschlagung einer Erbschaft
Stichworte:
Ausschlagung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff und Voraussetzungen

Das Gesetz vermutet eine Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 II), wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt worden ist oder offenkundig ist.

Zahlungsunfähigkeit = Überschuldung

Mit «Zahlungsunfähigkeit» ist gemäss herrschender (nicht unbestrittener) Lehre die Überschuldung des Nachlasses, d.h. das Überwiegen der Nachlass-Passiven gegenüber den Nachlass-Aktiven im Zeitpunkt des Erbganges zu verstehen.

Beispiele für «amtlich festgestellter Überschuldung»:

  • Vorliegen von Verlustscheinen (SchKG 115, 149)
  • Konkurseröffnung (SchKG 171, 189, 190 ff.)
  • Eröffnung eines Nachlassverfahrens (SchKG 293)
  • Eröffnung eines privaten Schuldenbereinigungsverfahrens (SchKG 333 ff.)

Beispiele für «Offenkundigkeit der Überschuldung»:

  • Bezug von Fürsorgegeldern
  • Vorliegen zahlreicher Betreibungen

Abwendung durch explizite Erbschaftsannahme

Will ein Erbe trotz amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung des Erblassers die Erbschaft annehmen, so muss er gegenüber der Behörde ausdrücklich die Erbschaftsannahme erklären.

Annahmeerklärung

Die Annahmeerklärung ist wie die Ausschlagungserklärung eine Gestaltungserklärung und damit bedingungsfeindlich.

Sie hat vorbehaltlos und unwiderruflich zu erfolgen. Sie muss die Annahme der Erbschaft klar zum Ausdruck bringen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.